Metadaten : Erläuterung der allgemeinen Gerichts-Ordnung vom 1. Mai 1781 (2)

§.  336.
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2.  Bei  der  dritten  Feilbietungstagsatzung  wird  zwar  die  Realität
gleichfalls  um  den  Schätzungspreis  ausgerufen,  aber  jeder  gemachte  Anbot
wenn  er  auch  tief  unter  dem  Schätzungspreis  stünde,  angenommen,  zum
ersten  Male  ausgerufen  und  mit  der  Feilbietung  auf  vorstehende  Art  und
Weise  fortgefahren.
3.  Es  entsteht  die  Frage,  ob  in  dem  Falle,  als  nur  Ein  Kauflustiger
erschiene,  doch  die  Feilbietung,  und  zwar  ganz  in  der  nämlichen  Ordnung
wie  oben  Nro.  1  erwähnt  worden  ist,  vorzugehen  habe,  da  es  scheinen
könnte,  daß,  wo  keine  Konkurrenz  von  Kauflustigen  sich  einfindet,  auch  von
einem  Meistbieter  keine  Rede  sein  könne,  und  die  oben  gegebenen  Vorschriften ¬
  offenbar  nur  bei  dem  Vorhandensein  mehrerer  Kauflustigen  einen
Zweck  haben  können.  —  Allein,  daß  zu  einer  solchen  Licitation  eine  Konkurrenz ¬
  von  Kauflustigen  nicht  unumgänglich  nothwendig  sei,  gibt  ganz  deutlich ¬
  der  §.  336  selbst  zu  erkennen,  da  er  ausdrücklich  den  Fall  in  seine  Anordnung ¬
  einschließt,  wenn  das  Anbot  auch  nur  von  einem  einzigen  Kauflustigen ¬
  geschehen  wäre.  —  Auch  sind  die  in  den  §§.  334--336  enthaltenen ¬
  Vorschriften  selbst  in  dem  Falle  strenge  handzuhaben,  wenn  sich  nur  ein
einziger  als  Kauflustiger  gemeldet  hätte,  weil  Niemanden,  der  um  das  Gut
mitbieten  will,  zur  Pflicht  gemacht  ist,  sich  schon  vorläufig  als  Kauflustiger
zu  melden,  sondern  Jedermann  ohne  Zweifel  berechtiget  ist,  während  des
Zuges  der  Licitation  als  solcher  einzutreten.  Oefters  geschieht  es  auch,  daß
Mancher,  der  zufällig  sich  am  Orte  der  Licitation  befindet,  gerade  durch  die
Niedrigkeit  des  Preises,  um  welchen  die  feilgebotene  Realität  demjenigen,
der  den  Anbot  gemacht  hat,  eingeantwortet  zu  werden  den  Anschein  gewinnt, ¬
  gereizt  wird,  sich  erst  vor  dem  gänzlichen  Abschlusse  der  Licitation
als  Kauflustiger  zu  melden  und  einen  höheren  Anbot  zu  machen.
4.  Die  die  Versteigerung  leitende  Gerichts-Person  hat  daher  genau
darauf  zu  sehen,  daß  bei  derselben  alle  gesetzlichen  Vorschriften  und  Förmlichkeiten ¬
  genau  beobachtet  werden;  sie  hat  auch  auf  Alles  aufmerksam  zu
sein,  was  bei  der  Versteigerung  vorgehet.  —  Insbesonders  hat  sie  dafür  zu
sorgen,  daß  den  Käufern  anständig  begegnet,  und,  in  so  weit  es  sich  um
die  Versteigerung  beweglicher  Sachen  handelt,  den  Anwesenden  auf  Verlangen ¬
  die  zu  versteigernde  Waare  mit  der  gehörigen  Behutsamkeit  vorgezeigt ¬
  und  die  nöthige  Auskunft  völlig  ertheilt  werde.  —  Auch  hat  sie  dafür ¬
  zu  sorgen,  daß  zwischen  Ausrufer  und  Käufer  kein  geheimes  Einverständniß, ¬
  noch  eine  Parteilichkeit  unterlaufe;  daß  bei  Versteigerung  von
Effekten,  besonders  Stücke  von  höherem  Werthe,  nicht  zur  Unzeit  feilgeboten, ¬
  sondern  sich,  in  so  weit  es  ohne  Abbruch  der  Ordnung  in  den  Nummern =
  geschehen  kann,  nach  der  Anzahl  der  Kauflustigen  gerichtet,  und  Alles
um  den  möglichst  höchsten  Preis  veräußert  werde.  Auch  wird  sie  dem  Aus¬
            
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