§. 336.
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2. Bei der dritten Feilbietungstagsatzung wird zwar die Realität
gleichfalls um den Schätzungspreis ausgerufen, aber jeder gemachte Anbot
wenn er auch tief unter dem Schätzungspreis stünde, angenommen, zum
ersten Male ausgerufen und mit der Feilbietung auf vorstehende Art und
Weise fortgefahren.
3. Es entsteht die Frage, ob in dem Falle, als nur Ein Kauflustiger
erschiene, doch die Feilbietung, und zwar ganz in der nämlichen Ordnung
wie oben Nro. 1 erwähnt worden ist, vorzugehen habe, da es scheinen
könnte, daß, wo keine Konkurrenz von Kauflustigen sich einfindet, auch von
einem Meistbieter keine Rede sein könne, und die oben gegebenen Vorschriften ¬
offenbar nur bei dem Vorhandensein mehrerer Kauflustigen einen
Zweck haben können. — Allein, daß zu einer solchen Licitation eine Konkurrenz ¬
von Kauflustigen nicht unumgänglich nothwendig sei, gibt ganz deutlich ¬
der §. 336 selbst zu erkennen, da er ausdrücklich den Fall in seine Anordnung ¬
einschließt, wenn das Anbot auch nur von einem einzigen Kauflustigen ¬
geschehen wäre. — Auch sind die in den §§. 334--336 enthaltenen ¬
Vorschriften selbst in dem Falle strenge handzuhaben, wenn sich nur ein
einziger als Kauflustiger gemeldet hätte, weil Niemanden, der um das Gut
mitbieten will, zur Pflicht gemacht ist, sich schon vorläufig als Kauflustiger
zu melden, sondern Jedermann ohne Zweifel berechtiget ist, während des
Zuges der Licitation als solcher einzutreten. Oefters geschieht es auch, daß
Mancher, der zufällig sich am Orte der Licitation befindet, gerade durch die
Niedrigkeit des Preises, um welchen die feilgebotene Realität demjenigen,
der den Anbot gemacht hat, eingeantwortet zu werden den Anschein gewinnt, ¬
gereizt wird, sich erst vor dem gänzlichen Abschlusse der Licitation
als Kauflustiger zu melden und einen höheren Anbot zu machen.
4. Die die Versteigerung leitende Gerichts-Person hat daher genau
darauf zu sehen, daß bei derselben alle gesetzlichen Vorschriften und Förmlichkeiten ¬
genau beobachtet werden; sie hat auch auf Alles aufmerksam zu
sein, was bei der Versteigerung vorgehet. — Insbesonders hat sie dafür zu
sorgen, daß den Käufern anständig begegnet, und, in so weit es sich um
die Versteigerung beweglicher Sachen handelt, den Anwesenden auf Verlangen ¬
die zu versteigernde Waare mit der gehörigen Behutsamkeit vorgezeigt ¬
und die nöthige Auskunft völlig ertheilt werde. — Auch hat sie dafür ¬
zu sorgen, daß zwischen Ausrufer und Käufer kein geheimes Einverständniß, ¬
noch eine Parteilichkeit unterlaufe; daß bei Versteigerung von
Effekten, besonders Stücke von höherem Werthe, nicht zur Unzeit feilgeboten, ¬
sondern sich, in so weit es ohne Abbruch der Ordnung in den Nummern =
geschehen kann, nach der Anzahl der Kauflustigen gerichtet, und Alles
um den möglichst höchsten Preis veräußert werde. Auch wird sie dem Aus¬