Objekt : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 38 = N.F. Bd. 18 (1873))

Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 107
hat auch seine innere Berechtigung, da die Früchte
aus der Sache gewiß sind, dasselbe aber nicht von
dem Bezüge der Zinsen gilt (1.121 D. 50. 16 —
usura...in fructu non est, quia non ex ipso
corpore, sed ex alia causa est.. *): Aus den
Anmerk, zur G.-O. Kap. 6 §. 1 lit. g, wonach
als Wirkung der Citation aufgeführt ist, daß sie
in mora und mala fide konstituire, ergibt sich ge-
gegenüber der Bestimmung in Kap. 5 §. 9 Nr. 2,
daß bezüglich der Personalklagen nichts Besonderes
statuirt und die Citation nur als Interpellation in
Betracht genommen werden wollte. Nora entsteht
übrigens nicht nvthwendig dadurch, daß der Be-
klagte es auf einen Prozeß ankommen läßt, sondern
ist nur dann anzunehmen, wenn ihm nicht ein ge-
rechter Grund, sofort zu bezahlen, zur Seite steht
(vrgl. 1. 63 D. 50, 17 1. 24 D. 22, 1, 1.21 §. 3
D. 19, 1 1. 24, D. 42, 1, 1. 24 pr., D. 49, 1).
Urth. vom 22. Februar. HVNr. 648.
Besitzstörung. Hat das Vieh bei dem Durch-
triebe durch die zu diesem Zwecke bestehende Weide-
gaffe auf den anstoßenden Grundstücken in Folge Nach-
lässigkeit des den Viehtrieb besorgenden Hirten ge-
weidet, so findet deßhalb keine Besitzstörungsklage
von Seite der Eigenthümer der Grundstücke gegen
die Eigenthümer des Viehes statt, weil eine Besitz-
störung ohne hierauf gerichteten Willen nicht ange-
nommen werden kann (1. 11 D. 43, 16 u. Anm.
zum Bayer. Landrecht Th. II Kap. 5 §. XII Nr. 2
lit. b). Urth. vom 22. Febr. HVNr. 930.
Sachenrecht. Servituten. Befreiung
auch des im Rechtsbesitze Befindlichen von

*) Diese Erwägung hat auch dazu geführt, daß im
sog. Dresdener Obligationenrechtsentwurfe die Pro-
zeßzinsen nur auf 3 Prozente ftstgesetzt wurden.

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