1. Allgem. Vorschriften über Begründung ec. von Grundstücksrechten. 49
(§ 894), aber auch auf Grund des Nachweises der Unrichtigkeit (G.B.O. § 22 Abs. 1)
zu beseitigen. § 22 Abs. 2, wonach die Berichtigung durch Eintragung eines Eigenthümers ¬
stets nur mit Zustimmung des eingetragenen Eigenthümers erfolgen kann,
dürfte auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein.
5. Abweichende Bestimmungen. Die Vorschriften des Paragraphen gelten nur,
soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt. Dies ist der Fall bei der Bestellung
einer Inhaberhypothek, Inhabergrundschuld, Eigenthümergrundschuld (§§ 1188, 1195.
1196), wo es der Einigung nicht bedarf, ferner bei der Abtretung und Belastung
einer Briefhypothek, =grundschuld und -rentenschuld (§§ 1154 Abs. 1, 2, 1069, 1274)
bei der Uebertragung von hypothekarisch gesicherten Forderungen auf Rückstände von
Zinsen und anderen Nebenleistungen (§ 1159), sowie bei der Uebertragung und Belastung ¬
einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber oder aus einem indossabelen Papier (§ 1187 S. 3), in welchen Fällen die
Eintragung nicht erforderlich ist. Auf die Fälle nicht rechtsgeschäftlicher
Rechtsänderung bezieht sich der Paragraph schon seinem Inhalt nach nicht, da in
diesen Fällen von einer Einigung keine Rede sein kann. Der Erwerb kraft Gesetzes
vollzieht sich vielmehr ohne Eintragung (Ausnahmen vgl. Vorbem. 2 zur Abschnittsüberschr.), ¬
so z. B. derjenige durch Erbgang, einschließlich der Nacherbfolge, durch
Zwangsversteigerung, durch Eintritt einer ehelichen Gütergemeinschaft, der Rückfall
eines Rechts wegen Eintritts eines Endtermins oder einer auflösenden Bedingung u. s. w.
Die Eintragung des Berechtigten erfolgt hier eventuell im Wege der Berichtigung
Erwerb
des Grundbuchs. Zum rechtsgeschäftlichen
gehört aber derjenige durch
Vermächtniß (§ 2174) einschließlich des Vorvermächtnisses (§ 2150), sowie der Erwerb
durch Erbschaftskauf, anders Pr. A. L.R. I, 11 § 474. Soweit es sich um landesgesetzliche ¬
Rechte handelt, gilt § 873 überhaupt nicht.
6. Zur Eintragung von Verfügungsbeschränkungen (Vorbem. 2d zur Abnicht. ¬
Unter
schnittsüberschrift) bedarf es der Einigung der Betheiligten (Bem. 1)
welchen Voraussetzungen hier die Eintragung erfolgen kann, bestimmt sich nach den
einzelnen in Betracht kommenden Fällen. So wird ein von dem Konkursgericht in
Gemäßheit des § 106 K.O. erlassenes allgemeines Veräußerungsverbot sowie die
Eröffnung des Konkursverfahrens entweder auf Ersuchen des Konkursgerichts oder
auf Antrag des Konkursverwalters in das Grundbuch eingetragen (K.O. § 113)
Die
Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung wird auf Ersuchen
des Vollstreckungsgerichts im Grundbuche vermerkt (Zw.G. § 19 Abs. 1, § 146). Stets
genügt zur Eintragung der Verfügungsbeschränkung, daß derjenige, zu dessen Gunsten
sie gereicht, sie in grundbuchmäßiger Form (G.B.O. § 29) nachweist und beantragt
(G.B.O. § 22 Abs. 1). Soweit die Landesrechte aufrecht erhalten geblieben sind, bestimmen ¬
diese die Voraussetzungen und die Nothwendigkeit der Eintragung, vgl. z. B.
preuß. A.G. zur G.B.O. Art. 16 ff., preuß. Ges. vom 7. VII. 1891 betr. die Beförderung
der Errichtung von Rentengütern § 12. Die Eintragung der Verfügungsbeschränkung
bringt die Beschränkung nicht erst zur Entstehung, sondern verschafft ihr nur dingliche
Wirksamkeit.
§ 874.
Bei der Eintragung eines Rechtes, mit dem ein Grundstück belastet
wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhaltes des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung ¬
Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein
Anderes vorschreibt.
E. I § 962 Abs. 2 S. 2, § 969, § 982, § 1048, § 1054. E. I a § 795. E. IIb
§ 859. E. III § 858. Mot. S. 472 u. s. w. Prot. Bd. 4 S. 586.
Die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist nach dem Wortlaut des
Gesetzes nur bei der Eintragung eines das Grundstück belastenden Rechts, sowie bei
der Eintragung der Aenderung des Inhalts eines solchen Rechts (§ 877) zulässig.
Eine entsprechende Bestimmung trifft § 885 Abs. 2 für die Eintragung von Vormerkungen. ¬
Ob die Bezugnahme auch bei der Eintragung von Rechten an GrundBiermann, ¬
Das Sachenrecht. 2. Aufl.