Inhaltsverzeichnis : ¬Das Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1030)

1.  Allgem.  Vorschriften  über  Begründung  ec.  von  Grundstücksrechten.  49
(§  894),  aber  auch  auf  Grund  des  Nachweises  der  Unrichtigkeit  (G.B.O.  §  22  Abs.  1)
zu  beseitigen.  §  22  Abs.  2,  wonach  die  Berichtigung  durch  Eintragung  eines  Eigenthümers ¬
  stets  nur  mit  Zustimmung  des  eingetragenen  Eigenthümers  erfolgen  kann,
dürfte  auf  den  vorliegenden  Fall  nicht  anwendbar  sein.
5.  Abweichende  Bestimmungen.  Die  Vorschriften  des  Paragraphen  gelten  nur,
soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt.  Dies  ist  der  Fall  bei  der  Bestellung
einer  Inhaberhypothek,  Inhabergrundschuld,  Eigenthümergrundschuld  (§§  1188,  1195.
1196),  wo  es  der  Einigung  nicht  bedarf,  ferner  bei  der  Abtretung  und  Belastung
einer  Briefhypothek,  =grundschuld  und  -rentenschuld  (§§  1154  Abs.  1,  2,  1069,  1274)
bei  der  Uebertragung  von  hypothekarisch  gesicherten  Forderungen  auf  Rückstände  von
Zinsen  und  anderen  Nebenleistungen  (§  1159),  sowie  bei  der  Uebertragung  und  Belastung ¬
  einer  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber  oder  aus  einem  indossabelen  Papier  (§  1187  S.  3),  in  welchen  Fällen  die
Eintragung  nicht  erforderlich  ist.  Auf  die  Fälle  nicht  rechtsgeschäftlicher
Rechtsänderung  bezieht  sich  der  Paragraph  schon  seinem  Inhalt  nach  nicht,  da  in
diesen  Fällen  von  einer  Einigung  keine  Rede  sein  kann.  Der  Erwerb  kraft  Gesetzes
vollzieht  sich  vielmehr  ohne  Eintragung  (Ausnahmen  vgl.  Vorbem.  2  zur  Abschnittsüberschr.), ¬
  so  z.  B.  derjenige  durch  Erbgang,  einschließlich  der  Nacherbfolge,  durch
Zwangsversteigerung,  durch  Eintritt  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft,  der  Rückfall
eines  Rechts  wegen  Eintritts  eines  Endtermins  oder  einer  auflösenden  Bedingung  u.  s.  w.
Die  Eintragung  des  Berechtigten  erfolgt  hier  eventuell  im  Wege  der  Berichtigung
Erwerb
des  Grundbuchs.  Zum  rechtsgeschäftlichen
gehört  aber  derjenige  durch
Vermächtniß  (§  2174)  einschließlich  des  Vorvermächtnisses  (§  2150),  sowie  der  Erwerb
durch  Erbschaftskauf,  anders  Pr.  A.  L.R.  I,  11  §  474.  Soweit  es  sich  um  landesgesetzliche ¬
  Rechte  handelt,  gilt  §  873  überhaupt  nicht.
6.  Zur  Eintragung  von  Verfügungsbeschränkungen  (Vorbem.  2d  zur  Abnicht. ¬
  Unter
schnittsüberschrift)  bedarf  es  der  Einigung  der  Betheiligten  (Bem.  1)
welchen  Voraussetzungen  hier  die  Eintragung  erfolgen  kann,  bestimmt  sich  nach  den
einzelnen  in  Betracht  kommenden  Fällen.  So  wird  ein  von  dem  Konkursgericht  in
Gemäßheit  des  §  106  K.O.  erlassenes  allgemeines  Veräußerungsverbot  sowie  die
Eröffnung  des  Konkursverfahrens  entweder  auf  Ersuchen  des  Konkursgerichts  oder
auf  Antrag  des  Konkursverwalters  in  das  Grundbuch  eingetragen  (K.O.  §  113)
Die
Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Zwangsverwaltung  wird  auf  Ersuchen
des  Vollstreckungsgerichts  im  Grundbuche  vermerkt  (Zw.G.  §  19  Abs.  1,  §  146).  Stets
genügt  zur  Eintragung  der  Verfügungsbeschränkung,  daß  derjenige,  zu  dessen  Gunsten
sie  gereicht,  sie  in  grundbuchmäßiger  Form  (G.B.O.  §  29)  nachweist  und  beantragt
(G.B.O.  §  22  Abs.  1).  Soweit  die  Landesrechte  aufrecht  erhalten  geblieben  sind,  bestimmen ¬
  diese  die  Voraussetzungen  und  die  Nothwendigkeit  der  Eintragung,  vgl.  z.  B.
preuß.  A.G.  zur  G.B.O.  Art.  16  ff.,  preuß.  Ges.  vom  7.  VII.  1891  betr.  die  Beförderung
der  Errichtung  von  Rentengütern  §  12.  Die  Eintragung  der  Verfügungsbeschränkung
bringt  die  Beschränkung  nicht  erst  zur  Entstehung,  sondern  verschafft  ihr  nur  dingliche
Wirksamkeit.
§  874.
Bei  der  Eintragung  eines  Rechtes,  mit  dem  ein  Grundstück  belastet
wird,  kann  zur  näheren  Bezeichnung  des  Inhaltes  des  Rechtes  auf  die  Eintragungsbewilligung ¬
  Bezug  genommen  werden,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein
Anderes  vorschreibt.
E.  I  §  962  Abs.  2  S.  2,  §  969,  §  982,  §  1048,  §  1054.  E.  I  a  §  795.  E.  IIb
§  859.  E.  III  §  858.  Mot.  S.  472  u.  s.  w.  Prot.  Bd.  4  S.  586.
Die  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung  ist  nach  dem  Wortlaut  des
Gesetzes  nur  bei  der  Eintragung  eines  das  Grundstück  belastenden  Rechts,  sowie  bei
der  Eintragung  der  Aenderung  des  Inhalts  eines  solchen  Rechts  (§  877)  zulässig.
Eine  entsprechende  Bestimmung  trifft  §  885  Abs.  2  für  die  Eintragung  von  Vormerkungen. ¬
  Ob  die  Bezugnahme  auch  bei  der  Eintragung  von  Rechten  an  GrundBiermann, ¬
  Das  Sachenrecht.  2.  Aufl.
            
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