‘Grundzüge der Entwicklung der Einzelerbfolge etc. 125
während es im Landrechte der Anerkennung der Gleich-
berechtigung der Erben weichen muß und hier nur in der
Familientradition einen starken Rückhalt findet. Nach der
Auflösung des Lehnsverbandes ist schließlich die Individual-
sukzession wesentlich der rechtsgeschäftlichen Festsetzung
überlassen geblieben, hat aber doch bezüglich des in der
Familie festgehaltenen Grundbesitzes weiteste Verbreitung
gefunden. Die Entwicklung auf dem Festlande, im französi-
schen und deutschen, also im germanischen Recht, stimmt
damit im wesentlichen überein, während für die römische
Erbfolge erst in nachklassischer Zeit die rechtsgeschäftlich
begründete Individualsukzession durch die fideicommissa
familiae relicta (Nov. 159) größere Bedeutung gewann. Die
Eigenart und Abgeschlossenheit der englisch - schottischen
Rechtsentwicklung zeigt die in Betracht kommenden Rechts-
institute in nationaler Reinheit und andrerseits in aller Schärfe
die eingedrungenen fremdrechtlichen Bestandteil. Dieser Um-
stand ist es grade, der das Studium der englischen Rechts-
geschichte so reizvoll und ertragreich gestaltet.
Anhang.
Zur Erläuterung und Ergänzung der vorstehenden Aus-
führungen lasse ich hier noch den Wortlaut der beiden
Gesetze folgen, die die geschichtlichen Grundlagen des eng-
lisch-schottischen Entailsrechts bilden, indessen nur soweit
ihr Inhalt für unsere Frage in Betracht kommt.
1.
Statuta Reg. Edward! ed. apud Westmon. anno Regni
sui XIII., 1285 (Statutes of the Realm, I S. 71 ff.).
I. First Conceming Lands that many times are given
upon Condition, that is to wit, Where any giveth his Land
to any Man and his Wife and to the Heirs begotten of the
Bo dies of the same Man and his Wife, with such Condition
expressed that if the same Man and his Wife die without
[Heirs] of their Bodies between them begotten, the Land so