Volltext : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 33 (1912))

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Georg Frommhold,

Nach alledem ist das Institut der schottischen Entails
den englischen Settlements im praktischen Ergebnis wesent-
lich angeglichen. Soweit Entails aus der Zeit vor dem
1. August 1848, dem nach dem Rutherfurd Act entscheiden-
den Termin, bestehen, liegt der Hauptunterschied in der
Stellung des jeweiligen Besitzers eines Entail und eines
Settlement darin, daß der Besitzer nach schottischem Recht
ein mehr oder minder beschränktes Eigentum, nach eng-
lischem Recht dagegen nur ein lebenslängliches Nutznießungs-
oder Leibzuchtsrecht hat, oder wie es in einem Urteil *) von
Lord Brougham scharf formuliert wird: (In England) the
tenant for life is fettered, except so far as he is freed by
powers. In Scotland the heir of entail is free, except so far
as he is fettered by the provision of the entail.
III.
Wir sind am Schluß unsrer Übersicht über die geschicht-
liche Entwicklung der Einzelerbfolge im Rechte Englands
und Schottlands. So sehr sie sich auch auf die Betrachtung-
der Hauptpunkte beschränken und Einzelheiten ausschließen
mußte, so dürfte sie doch von Wert sein für die Kenntnis
der Geschichte der Individualsukzession überhaupt. Groß-
britannien gilt nicht mit Unrecht als das klassische Land
der Primogenitur. Jedenfalls ist nirgends sonst die Ent-
wicklung dieses Prinzips so klar und im wesentlichen lückenlos
erkennbar. Wir sehen, daß in der ältesten Zeit ein Yorrecht
des Erstgeborenen in bezug auf den Stammsitz anerkannt
wird. Ob dieses Yorrecht ein im positiven Recht erhaltener
Überrest, ein rechtlicher Niederschlag einer durch die natür-
lichen Yerhältnisse bedingten Yormacht des Altesten aus vor-
geschichtlicher Zeit oder die Yorstufe zur rechtlichen An-
erkennung der Individualsukzession mit Abfindung der Mit-
erben oder vielleicht, wie ich glaube, beides zugleich istr
mag hier dahingestellt bleiben. Schärfer zur Durchbildung
gelangt dann dieses Prinzip im Lehnsstaate, in dem sich die
Interessen der Grundherren mit denen der Familie berühren,

x) Bei Cowan S. 319/20; vgl. Wood 8.19, Maitland, Trust
S. 22 ff.

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