Volltext : Repertorium zur Rechtsprechung der Gerichte bei Anwendung des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs

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die  Geltendmachung
ihres  vordem  bestehenden  Rechts  zu
nehmen.  Vgl.  auch
Art.  524.  Rh.  Arch.  63.  1.  135.
Art.  1405.
Das  bei  bestehender  Ehe  von  einem  Dritten  den
beiden  Eheleuten  zusammen  (conjunctim)  gemachte  Legat
von  Immobilien  ist  als  jedem  derselben  zur  Hälfte  und
nicht  als  der  Gütergemeinschaft  zugewendet  zu  betrachten.
Rh.  Arch.  54.  1.  121.
Art.  1406.
Die  Bestimmung,  daß  die  von  einem  Ascendenten
einem  der  Ehegatten  gegen  Bezahlung  der  Schulden  des
Schenkers  oder  Aufrechnung  eigener  Schulden  übertragener
Immobilien  nicht  in  die  Gütergemeinschaft  fallen,  findet
nur  auf  diejenigen  Fälle  Anwendung,  in  denen  das  Grundstück ¬
  ohne  einen  festen  Kaufpreis  in  Bausch  und  Bogen
gegen  die  Uebernahme  der  fremden  oder  die  Aufrechnung
der  eigenen  Schulden  übertragen  wird.  Rh.  Arch.  83.
2.  65.  Entsch.  d.  R.=G.  XXVIII.  370.
Art.  1408.
1.  Die  Erwerbung  eines  in  ungetheilter  Gemeinschaft ¬
  der  Ehefrau  zugehörenden  unbeweglichen  Guts
bildet  eine  Ausnahme  von  der  ehelichen  Errungenschaft,
oder  wird  derselben  vorläufig  zugerechnet,  je  nachdem  sie
mit  Zuziehung  der  Ehefrau  oder  durch  den  Ehemann
allein  und  in  eigenem  Namen  gemacht  wurde.  Rh.  Arch.
28.  1.  125.
2.  Wenn  während  bestehender  Gütergemeinschaft  der
Ehemann  ein  der  Ehefrau  in  ungetheilter  Gemeinschaft
mit  Anderen  zugehöriges  Immöbel  allein  und  in  seinem
eigenen  Namen  angekauft  und  demnächst  gemeinschaftlich
mit  der  Ehefrau  wieder  verkauft  hat,  so  kann  diese  nach
Auflösung  der  Gütergemeinschaft  nur  den  Preis,  für
welchen  das  Immöbel  von  Ehemanne  erworben  worden,
            
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