Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 30 = N.F. Bd. 10 (1865))

Domizil des Pächters.

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gebend sein, indem der Beklagte unbestritten ein dem
Kläger gehöriges Oekonomiegut zu W. auf 12 Jahre
gepachtet hat und schon am 1. Juni 1863 persön-
lich in die Pachtobjekte eingewiesen wurde. Allein
1) der Abschluß eines Pachtvertrages über
ein Oekonomiegut ist für die Annahme, daß der
Pächter auch auf dem Pachtgute seinen Wohnsitz
habe, nicht zureichend. Der Pächter kann das Pacht-
gut von dem Orte aus, an welchem er vielleicht
auf einem ihm eigenthümlichen Anwesen bereits sei-
nen ständigen Wohnsitz hat, den er nicht aufzugeben
Willens ist, durch die in seinem Dienste stehenden
Leute unter seiner Aufsicht und Leitung in der Art
bewirthschaften, daß er nur veranlaßt ist, zeitweise
auf dem Pachtgute Umschau zu halten und Anord-
nungen zu treffen.
Dieselbe Befugniß, sich den Wohnort zu wäh-
len, muß auch dem Pächter zukommen, welcher gleich-
zeitig mehrere Güter in Pacht genommen, aber
nur auf einem derselben seinen Wohnsitz aufgeschla-
gen hat, von welchem aus er die Bewirtschaftung
der übrigen Pachtgüter leitet.
2) Die Einweisung in das Pachtgut ist
nur ein Akt der Tradition; sie macht einen Theil
der Erfüllung des Pachtvertrages aus, zu welcher
der Verpächter verbunden ist; die blose Besitzergreif-
ung ist für sich allein noch keine Handlung, aus
welcher sich die Absicht kund gibt, daß der Pächter,
welcher bereits an einem anderen Orte seinen Wohn-
sitz genommen hat, diesen gänzlich aufzugeben und zu
verlassen entschlossen sei; der einmal begründete
Wohnsitz wird nicht durch eine vorübergehende Ent-
fernung, sondern nur durch eine gänzliche Verlassung
des bisherigen Aufenthaltsortes aufgehoben (Seuf-
fert, Kommentar ü. d. GO. Bd. I S. 41 lit. d
der L, S. 57 lit. b der II. Ausg.). Der Kläger
hat nirgends behauptet, daß der Beklagte das Pacht-

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