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Samstag den 21. Jan. 1865. 30. Jahrgang
5.1.
Aufschlagsdefraudation, Aufschlagskontravention. Gerichtsstand
Samstag den 21. Jan. 1865.
30. Jahrgang. M L.
Dr. I. A. Seuffert's
lütter kür KechtsanloeMnA
zunächst in Bayern.
Inhalt: Auffchlagsdefraudation, Aufscklagskontravention. Gerichtsstand. —
Auch temporär vensionirte Soldaten baden Ln Strafsachen ihren Ge-
richtsstand vor den bürgerlichen Gerichten. Gerichtsstand eine- de.
urlaubren Soldaten wegen einer von ihm begangenen Handlung, welche
nach Umständen als Vergehen oder als Uebertrekung aufgefaßt werden
kann. — Gerichtsstand eines dienstprät'enren Soldaten bezüglich einer
Anschuldigung wegen Ueberlretung, nachdem in einer vorausgehenden
gemtschr.gerichtlichen Untersuchung dessen Aburtheilung den bürgerlichen
Gerichten überlassen worden war. — Die Kompetenz eines bürger-
lichen Strafgerichtes erstreckt sich nach Ueberlassnng der Einschreikung
gegen einen Soldaten in einer gemischt-gerichtlichen Untersuchung auch
auf die gleichzeitig gegen denselben Soldaten allein vorliegenden An-
schuldigungen. — Haftung der Unmündigen ex lege Aquilia. —- Er.
sorbernisse der Edikralcitation bei der Amortisirung öffentlicher Fonds,
obligarionen.
Aufschlags-efraudation, Aufschlagskontravention. Ge-
richtsstand.
(Einführungsges. v. 10. Nov. 1861 Art. 7 Abs. 2, Art. 31
Abs. 3, 4; Landtagsabschied v. 10. Nov. 1861 Abschn. III
8. 30.)
Wie alle Uebertretungen im weiteren Sinne,
so sind auch die Zuwiderhandlungen gegen die be-
züglich der Konsumtiousauflagen, insbesondere des
Malzaufschlages, geltenden Strafbestimmungen gemäß
Einführungsgesetz vom IO. Nov. 1861 Art. 7 Abs.2
ihrer Natur nach einzutheilen in Uebertretungen
im engeren Sinne (Rechtsverletzungen) und in Po-
lizeiübertretungen oder Kontraventionen (Rechtsge-
fährdungen). In Uebereinstimmung hiemit macht
auch der Art. 3 Ziff. 2 des Einführungsgesetzes den
Unterschied zwischen Defraudationen und Kontraven-
tionen in Bezug auf die Regal- und Steuergefälle,
und hier namentlich bezüglich der Aufschlagsgefälle.
Uebertretungen oder Defraudationen werden verschul-
det durch vorsätzliche Vorenthaltung oder Entziehung
Neue Folge X. Band.