Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 30 = N.F. Bd. 10 (1865))

4.2.3. Armenrecht. Indefensibilität

16 Armenrecht. Jndefenßbilität.
zwischen den Parteien in Frage, zu deren Entscheid-
ung lediglich die ordentlichen Gerichte kompetent er-
scheinen."
OAGErk. v. 22. Okt. 1864 RNr. 109263/64.
77.
3.
Armenrecht. Jndesenfibilität.
Vgl. Bd. XXVII S. 192.
Der einer armen Partei von Amts wegen be-
stellte Anwalt hatte dem Gerichte vorgetragen, die
Ansprüche, welche erhoben werden sollten, seien durch-
aus unbegründbar. Der Ungrund dieser Ansprüche
ergab sich auch klar aus Vorakten. Das Gericht
entband hierauf nicht nur den Anwalt von der Ver-
tretung, ohne den Jndefensibilitätseid von ihm zu
verlangen, sondern wies auch den hierauf von der
Partei gestellten Antrag, ihr einen anderen Anwalt
beizugeben, ab. Auf die hiegegen an den oberen
und obersten Richter gebrachte Extrajudizialappella-
tion wurde die Verfügung des Erstrichters in beiden
Beziehungen bestätigt und dabei der Beschwerdefüh-
rer für den Fall der Wiederholung seiner völlig un-
begründeten Ansprüche vorn obersten Gerichtshöfe auf
die Bestimmungen der GO. Kap. III §. 8 aufmerk-
sam gemacht.
OAGErk. v. 9. August 1864 RNr. 80963/64.
St.

Redakt.: Di*. Steppes. Verl: Palm & Enke (Adolph En!e)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.

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