Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 23 (1902))

Zu den germanischen Königswahlen.

59

natürlich die Möglichkeiten gerade des kirchlichen Wahl-
rechts in das Auge lassen muss, sehr wohl denkbar; man
will sagen, dass der Legat nicht einmal als Einzelverkün-
diger am Platz war, weil er handelt absentibus arbitris. —
Zwingend ist freilich diese Auslegung nicht. Es könnte ge-
rade so gut sein, dass elector und arbitri nur synonym sind:
der Legat handelt als Wahlverkündiger (elector), aber ohne
die übrigen Wahlverkündiger (arbitri). Diese Auslegung
stimmt mit der damaligen Bedeutung von elector, sie passt
noch besser zu dem absentibus arbitris und zu der deutschen
Form der Königswahl. — Jedenfalls bedeutet aber so oder
so arbiter nicht den Wähler, sondern den Skrutator.
Dass in dem Torwurf gegen den Legaten gleichzeitig ein
direkter Beleg für die Majoritätswahl liegt — denn dem
Legaten wird vorgeworfen, dass seine Verkündigung dem
Willen der Majorität widerspricht — ist klar.
Kur der 8.8p. überliefert, dass die 3 vornehmsten Reichs-
bischöfe und die 3 Erzbeamten, welche deutscher Nationalität
sind, die Stellung der Skrutatoren haben; aber die Nach-
richt ist ganz unverfänglich und eigentlich selbstverständlich.
Wer hätte zu einem solchen Ehrenamt geeigneter sein können
als die höchsten Ehrenbeamten des Reichs.1)
Die Fürstenwahl hat keine eigene von der alten staats-
rechtlichen Kur getrennte Wahlverkündigung entwickelt: es
wäre das ja auch ein Ueberfluss gewesen. Deshalb geschieht
die Wahlverkündigung durch die Skrutatoren gelegentlich
der Kur, und so folgt gemäfs dem 8.8p. der Kur der Kur-
fürsten noch die feierliche Einzelannahme durch die übrigen
*) Steht man auf meinem Standpunkt, so wird man allerdings die
Nachricht der Kölner Königschronik (S. 162) „Coloniensis et Trevirensis
episcopi electionem regis sui iuris esse firmantes“ auf ein Vorrecht in der
Wahl beziehen, worauf man die Befugniss zur Ansetzung des Wahltags
stützt. Dann aber gewinnt die Nachricht der Marbacher Annalen zu 1198
(8.8. XVII 8.168) Bedeutung, dass der Bischof von Strassburg durch
Briefe des Erzbischofs von Köln und Trier geladen worden sei, quorum
unius iuris est regem inungere, alterius vero, id est Trevirensis, eum
Aquisgrani in sedem regis locare. Es sieht das wie eine Begründung
aus, welche in dem Brief der rheinischen Bischöfe an ihren Strassburger
Parteigänger gestanden haben mag. Hier hätte man dann noch einmal
die Berufung auf ein Ehrenamt an der Person des Königs.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer