Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 23 (1902))

12. Miscelle

12.1. Traktat über das eheliche Güterrecht in Oesterreich ob der Enns

Miscelle n

[Traktat ttber das eheliehe Gflterrecht in Oesterreich ob der
Enns.] Gleichwie im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns, so
sind auch im Schwesterlande ob der Enns die auf Kodifikation des
Territorialrechtes abzielenden Bestrebungen der ständischen Initiative
entsprungen. Dort reichen sie bis zum Mainzer Libelle vom 8. April 1499
zurück; hier lassen sich dieselben bis zum Jahre 1560 verfolgen.
Erweist sich der im Kernlande des Habsburgischen Hausbesitzes
1528 fertig gestellte, unter dem Titel „Zeiger in das Landrechtsbuch“
handschriftlich überlieferte Entwurf1) vermöge seiner unbefangenen
Stellungnahme zu den fremden Rechten als ein ebenso interessantes
als rechtsgeschichtlich bedeutsames Denkmal der Receptionszeit, so
blieb ihm doch die landesfürstliche Sanktion in der richtigen Er-
wägung versagt, dass zum Gelingen' des geplanten Gesetzgebungs-
werkes vor Allem „die Uebersehung und Erkundigung nach Gelegenheit
des Landes Eigenschaft und Wesens, sowie seiner Gebräuche* * noththue.
Zwei verschiedenartige Unternehmungen waren dazu bestimmt, vor
neuerlicher Angrifihahme der Kodifikationsarbeiten der Erforschung
des Landesbrauches zu dienen: einerseits das Konsuetudinarienbuch,
in welchem die auf amtliche Anfrage der Regierung ertheilten Aus-
künfte über das Gewohnheitsrecht au%ezeichnet werden sollten,
andererseits die grundlegenden Bearbeitungen einzelner, vorzugsweise
durch den Landsbrauch geregelten Rechtsmaterien in den „goldenen
Traktaten“ des Regimentsrathes und nachmaligen Kanzlers der nieder-
österreichischen Regierung Dr. Bernhard Walther. Diese Quellen
wurden denn auch in dem vom Regimentsrathe Dr. Wolfgang Püdler
im Jahre 1573 abgefassten Landtafelentwurfe eingehend berücksichtigt.')
l) Mit der vom Landuntermarschall Johann Joachim von Aichen
S20. IX. 1729) seiner Handschrift willkührlich beigesetzten Bezeichnung
s Werkes als Institutum Ferdinandi 1““ sollte gebrochen werden. —
*) Vgl. den Bericht Püdlers im XXXIV. Bande dieser Zeitschrift 8. 235 ff.,
besonders 6. 238. Das Konsuetudinarium der n. v. Regierung ist nicht mehr
erhalten, lässt sich indessen aus den Consuetudines Austriacae des Dr. Johann
Bapt. Suttinger (Nürnberg 1718) theilweise rekonstmiren. Im letztee-
nannten Werke sind die Walther’schen Traktate anhangsweise (8.927—1032)
abgedruckt — Forschungen zur altösterreichiscben Kodifikationsgeschiohte
liefern Carl Graf Chorinsky Beiträge zur Erforschung der österreichischen
Rechtsquellen (Allgem. Oesterr. Gerichtszeitung 42. Jahrgang Nr. 3, 8.18 ff),
v. Luschin Oesterr. Reichsgeschichte 8. 345ff., Motloch Art. Landes-
ordnungen und Landhandfesten (im Oesterr. Staitswörterbuche von Mischler
und Ulbrich II. Band 1. Hälfte 8. 552), derselbe Carl Graf Chorinsky Ein
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