Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 23 (1902))

274 E. Zeumer, Ueber einen Zusatz zu c. XI der goldenen Bulle Earls IV.
lieber Richter seiner Mannen sein. Das war offenbar eine
allgemeine Regel, die auch in dem Palle, aber nicht nur in
dem Falle den Gerichtsstand des Vasallen im königlichen
Hofgericht begründete, wenn dieser zugleich Vasall eines
Kurfürsten oder eines mit der kurfürstlichen Gerichtshoheit
privilegirten Fürsten war, ohne in dessen Territorium zu
wohnen.
So können wir aus dem Zusatz zu c. XI eine Reihe
wichtiger Schlüsse für die Gerichtsverfassung um die Mitte
des 14. Jahrhunderts ziehen:
Der Wohnsitz des Vasallen, der Lehen von mehreren
Fürsten hatte, war mafsgebend für seinen Gerichtsstand.
Die Gerichtsgewalt war, auch abgesehen von den einzelnen
ertheilten Evokations- und Appellationsprivilegien, nicht die
gleiche bei allen Fürsten. Es gab noch Fürsten mit ge-
ringerer Gerichtsgewalt, ohne Bann und Kampfrecht. Deren
Vasallen hatten nicht wie die anderer Fürsten ihren Ge-
richtsstand vor dem Fürsten, sondern vor dem königlichen
Hofrichter.
Wir erhalten hier einen Einblick in die Entwickelung
der landesherrlichen Gewalt, wie sie sich zur Zeit Karls IV.
unmittelbar nach dem Erlass der goldenen Bulle gestaltet
hatte, oder sich doch nach der am Kaiserhofe herrschenden
Ansicht allgemein gestaltet haben sollte. Es wäre von Inter-
esse, wenn die Richtigkeit dieser Ansicht an einzelnen Bei-
spielen geprüft werden könnte.

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