Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 23 (1902))

60 Emst Mayer, Zu den germanischen Königs wählen.
Fürsten. Rechtlich irrelevant ist von Haus aus diese Er-
klärung der übrigen Fürsten nach den Kurfürsten nicht:
sie bedeutet eben die alte volksrechtliche Annahme unter
Führung der Optimaten.1) Aber freilich ist sie gegenüber
der jetzt selbstständigen Fürstenwahl (Erwählung) eine blosse
Form.
Später ist dann das Fürstenwahlrecht vor dem aus-
schliesslichen Wahlrecht der Kurfürsten verschwunden. Heber
diesen Vorgang, der an Bedeutung die Ausbildung eines
scrutinium weit übertrifft, wüsste ich nichts anderes zu sagen,
als was ich schon früher ausgeführt.2) Ebensowenig ist hier
der Ort, die Form dieser Kurfürstenwahl und etwaige kirch-
liche Einflüsse auf dieselbe zu untersuchen.

*) Soweit muss ich meine Ausführungen in V.G-. II 8. 394 verbes-
sern, wo ich mich zu sehr durch die Analogie des kirchlichen Rechts
bestimmen Hess. — *) Y. Gr. II 8. 394 fd.

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