Literatur.
375
chan sich befunden haben. Mägen also immerhin die Oermanen die
Wassermühlen von den Römern übernommen haben, ihr Waseermühlen-
recht kann nicht von dort mitentlehnt sein; wenn Eigenmühlenrecht
und Mühlenfriede nicht mitgebracht werden konnten, dann sind sie
etwas Mitgebrachtem nachgeahmt, und dieses wird wohl das Eigen-
tempelrecht und der Eigentempelfriede sein, die auf das Hausrecht (Haus-
priestertum) und den Hausfrieden zurückgehen möchten, womit dann
auch die Erklärung für Roth. c. 149 mit 146 (Eoehne 8. 37 und 38)
gefunden wäre. Ob Koehnes Korrektur eines ursprünglichen moli-
naverit für furaverit in l&x Sal. tit. 22 (28) c. 1 (bei Hessels 8p. 128,
124) haltbar ist, muß ich dahingestellt sein lassen; damit daß er in dem
ebenda erwähnten molinarius den Eigentümer der Mühle erblickt, der
vielleicht gar nicht mahlt, sondern nur die Aufsicht über die Selbst-
mahlenden führt, befindet er sich jedenfalls im Rechte. Endlich wer-
den noch besprochen die Bestimmungen über die Anlage der Mühlen
und die Mühle im Rechte der Großgrundherrschaft; nirgends macht
sich mehr als an letzterem Orte das jähe Abbrechen der Arbeit mit
der Karolingerperiode unangenehm fühlbar; von dem späteren Material
künstlich getrennt vermag gerade über diesen Punkt das ältere nur
wenig zu sagen.
In gewisser Beziehung fortgeführt und ergänzt werden die Aus-
führungen Koehnes durch die Schrift Peterkas. Nur beschränkt sie
sich keineswegs auf die Mühlen. Zwar ist diesen 8. 28 ff. ein längerer
Abschnitt gewidmet. Dabei tritt die Eigentumsfrage sehr zurück.
Peterka gibt ohne weiteres zu, daß die überwiegende Zahl der länd-
lichen Rechtsquellen grundherrliche Fronmühlen vor Augen habe, die
im Eigentum der Grundherren standen und an einen Müller gegen
Entrichtung eines Zinses verliehen waren. Er betont aber auch, daß
es nach den Weistümern uralte »rechte Ehemühlen“ gab, die nicht in
herrschaftlichem Betrieb standen. Das Hauptgewicht legt er jedoch
auf die Beobachtung, daß im einen wie im andern Falle die Mühle
den Gemeindegenossen gegenüber Dorfmühle in dem Sinne sein konnte,
daß sie zum Nutzen jener da war und deren Gebrauch nicht straflos
entzogen zu werden vermochte. Während der Ausmärker zurückgesetst
ist, muß der Müller, eventuell bei Vermeidung der eigenmächtigen
Pfändung seiner Säcke und seiner Fuhre durch »den armen Mann“,
dem Gemeindegenossen mahlen und für ihn* die Mühle in ordentlichen
Betrieb halten. Ich meine, diese und andere Bestimmungen des
mittelalterlichen Mühlenrechts lassen sich nicht lediglich als den
Mühlenherren abgerungen erklären, sondern werden nur durch die
Annahme verständlich, ein gewisser Grundstock deutscher Mühlen sei
von Gemeinden angelegt worden und ehedem in Gemeineigentum ge-
wesen. Aber ich gebe nicht nur gerne Peterka darin Recht, daß
er angesichts des Mangels an entscheidenden Belegen in seinem Quellen-
kreis sich nicht auf diese Frage eingelassen hat, sondern möchte
betonen, daß im Mittelaltar und bis in die neuere Zeit hinan das
Eigentum an der Mühle gegenüber dem Gebrauchsrecht praktisch