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Literatur.
zösischen Gebieten unterscheidet und in jenem nicht eine Vereinigung
von königlichen, herzoglichen, gräf liehen und grundherrlichen Rechten
in der Hand der Kapetinger annimmt, wohl aber für den Kern des
Reiches eine Konsolidation dieser Befugnisse im Rechtssinn und eine
Wiedergeburt der staatlichen Vollgewalt behauptet, während er die
principes der übrigen Gebiete, die er als Könige kleinerer Untertanen-
verbände auffaßt, mit den reges Franciae in einer Art von staaten-
bundlichem Verhältnis sich befinden läßt. Diese Auffassung wird bis
ins einzelne folgerichtig durebgeführt. Mit ihrer Hilfe sucht Flach
z. B. die vielumstrittene Frage des Ursprungs der pairs de France zu
lösen, ein Problem, das er dahin formuliert: Zu welcher Zeit und wes-
halb hat sich die königliche Pairschaft auf 12 geistliche und weltliche
Würdenträger zurückgezogen und mit gewissen Fürstentümern, Herr-
schaften oder Ämtern verbunden? Er antwortet: daß ursprünglich
les membres de la famille royale ätaient des pairs ou associds natu-
rels, les pares du rex Francorum ötaient des confäd6r4s, des chefs
d’fStats allids, reconnaissant seulement la prd&ninence de l’un d’eux
(8.423). Dann aber sei das Lehnrecht wirksam geworden. Alors aussi
il devint näcessaire de distinguer, panni les vassaux directe, les grands
vassaux de la couronne et les moindre vassaux. Les premiers con-
tinuerent l’ancienne pairie princiere. Also die Pairschaft reduziert
sich auf die reichsunmittelbaren Fürsten. Es wird — wiederum ohne
Bezugnahme auf die entsprechenden deutschen Forschungen Fickers
und unter völliger Vernachlässigung der doch noch unmittelbarer in
Betracht kommenden Kurfürstenfrage — so etwas wie ein Übergang
von einem Reichsfürstenstand im älteren Sinne in den Reichsfürsten-
stand im jüngeren Sinne gelehrt. Ich erlaube mir über diesen Punkt
kein eigenes Urteil, sondern verweise nur auf den kürzlich in der
Histor. Zeitechr. XCV 1905 8. 29ff. veröffentlichten Aufsatz Robert
Holtzmanns: ,Der Prozeß gegen Johann ohne Land und die Anfänge
des französischen Pairshofes. “ Wohl aber möchte ich Widerspruch
erheben, wenn Flach den Umstand, daß Frankreich der Investitur-
streit erspart geblieben ist, in ähnlicher Weise erklären will. Trotzdem
es beschränkt worden sei ä certains 4vöch& et est devenu plus arbi-
traire, le pouvoir du roi est restd trfea different du pouvoir que les
seigneurs s’arrogerent sur les 4vßch6s dont ils parvinrent ä s’emparer
(S. 278). Bei den Mediatbistümern habe die propriätd, wie Imbart
de La Tour es nennt, das Eigenkirchenrecht, wie ich es bezeichne,
die Grundlage gebildet, bei den königlichen das öffentliche Recht,
und deshalb sei la querelle des investituros in Frankreich nur trbs
partielle et trfes temporaire gewesen. En France la royautd lutta de
concert avec la papautd contre l’appropriation des 6vtzch6s aux maina
des familles seigneuriales et ce n’est que pour un nombre limitd
d'dvöchds que le conflit put naitre (8.279). An alledem ist nur richtig,
daß dem französischen Königtum die Überspannung des Eigenkirchen-
rechte gegenüber einer Anzahl nicht in seiner Hand befindlicher Bis-
tümer zugute kam. Im übrigen war gerade nach den Angaben Flachs