Objekt : Meibom, Victor von: ¬Der Immobiliararrest im Geltungsbereiche der deutschen Civilprozeßordnung

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den  Erwerb  des  Grundeigenthums  und  die  dingliche  Belastung
der  Grundstücke  und  des  §  72  der  oldenburgischen  GrundbuchOrdnung ¬
  vom  3.  April  1876,  welche  §  22  des  preußischen
E.  E.  Gesetzes  und  §  88  der  preußischen  Grundbuch=Ordnung
vom  5.  Mai  1872  entsprechen.
2.  Sachsen.  Dieselben  Wirkungen  des  Immobiliararrestes,
welche  in  den  bisher  erwähnten  Rechten  durch  Vormerkung  einer
Hypothek  erreicht  werden,  erzielt  die  kön.  sächsische  Gesetzgebung
durch  Eintragung  einer  Hypothek.  Bei  der  Gestaltung,  welche
die  Vormerkung  im  sächsischen  Rechte  erhalten  hat,  hätten  diese
Wirkungen  mittels  einer  Vormerkung
sich  nicht  völlig  erzielen
lassen.  Denn  die  Vormerkung,  im  sächsischen  Recht  als  eine
Art  der  Verwahrung  (Protestation)  behandelt,  verliert  ihre
Wirkung,  das  Recht  auf  Eintragung  an  der  durch  die  Vormerkung ¬
  bestimmten  Stelle  zu  sichern,  durch  eine  im  Konkurse
oder  außerhalb  desselben  eintretende  Zwangsversteigerung
sie  würde  daher  auch  als  Arrestmittel  angewendet  dem  Arrestgläubiger ¬
  für  diesen  Fall  keine  Sicherheit  gewährt  haben.
Daher  bestimmt  das  sächsische  Gesetz  in  der  Absicht,  dem  Arrestgläubiger ¬
  bei  dem  Immobiliararrest  keine  geringere  Sicherheit
zu  gewähren  als  beim  Mobiliararrest  nach  der  C.-P.=O.  eintritt, ¬
  daß  der  Immobiliararrest  durch  Eintragung  der  sicherzustellenden ¬
  Forderung  in  das  Grund-  und  Hypothekenbuch
vollzogen  wird  39).
Diese  Eintragung  ist  nicht  eine  nur  vorläufige ¬
  bedingte;  auch  die  durch  die  Eintragung  entstehende
Hypothek  ist  eine  unbedingte  59);  aber  sie  ist  gesetzlich  gemäß
dem  Zwecke  des  Arrestes  beschränkt,  indem  der  Arrestgläubiger
die  auf  Befriedigung  abzielenden  Rechte  des  Hypothekengläubigers, ¬
  nämlich  das  Recht,  die  Versteigerung  oder  Seque58) ¬
  Bürg.  Ges.=B.  §  406;  vgl.  Ges.  vom  6.  November  1843  §  51
Abs.  3,  Siegmann:  Sächs.  Hyp.=Recht  S.  60  ff.
59)  Ges.  vom  27.  Januar  1882  §  1,
60)  Siegel:  Das  K.  Sächs.  Ges.  die  Vollziehung  des  Arrestes
in  unb.  Verm.  betr.  S.  39,  53  ff.
            
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