3.2.
Bemerkungen zu Art. 36 und 16 der Allg. d. Wechs.-Ord.
Von Herrn Kreisrichter Lesse in Thorn
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dessen Persektion nicht in der Anfertigung der Wechselurkunde, sondern in dem
Geben und Nehmen derselben beruhe. *)
Bemerkungen zu Art. 36 und 16 der Allg. d. Wechs.-Ordn.
Von Herrn Kreisrichter Lesse in Thorn.
Wenn man es auch häufig als einen unzweifelhaften Satz aussprechen
hört, daß ein Wechsel durch Blanko-Indossament zum Jnhaberpapier werde,
so zeigen doch die vielen von einander abweichenden Entscheidungen der Praxis,
daß über die Consequenzen dieses Satzes durchaus noch keine Uebereinstimmung
herrscht. In Nachstehendem soll versucht werden, einzelne der hier einschlägi-
gen Fragen einer kurzen Erörterung zu unterziehen.
Nach Art. 36 der Allg. d. Wechs.-Ordn. „wird der Inhaber eines in-
dossirten Wechsels durch eine zusammenhängende, bis auf ihn hinuntergehende
Reihe von Indossamenten als Eigenthümer des Wechsels legitimirt. Wenn
auf ein Blanko-Indossament ein weiteres Indossament folgt, so wird ange-
nommen, daß der Aussteller des letzteren den Wechsel durch das Blanko-Jn-
dossanrent erworben hat." Ob und welche Eigenthumsübertragungen zwischen
jenem Blanko-Indossament und dem darauf folgenden Indossament liegen, ist
auf dem Wechsel nicht erkennbar. Solche Uebertragungen werden durch ein-
fache Uebergabe des Wechsels vollzogen. Sie sind gültig trotz des Mangels der
Schriftlichkeit der Begebung, einerlei ob ein Handelsgeschäft vorliegt oder nicht.
Es folgt dies aus der rechtlichen Natur des Jnhaberpapiers. Das Blanko-
giro bildet gewissermaßen den Titel auch zu den weiteren, nur durch Uebergabe
vollzogenen Cigenthumsübertragungen des Wechsels. Durch den moäu8, die
Uebergabe, wird das Geschäft perfekt, falls nicht etwa ein konkurrirender äolrw
die Perfektion ausschließt. Solche Begebungen des Wechsels durch einfache
Uebergabe haben das Eigenthümliche, daß der Begebende mit dem Momente
der Uebertragung aus dem Wechselverbande ausscheidet (s. Erk. des Ob.-Trib.
v. 22. Mai 1835, Striethorst, Bd. 17. S.211) und aus der nur thatsächlich
nicht schriftlich erfolgten Begebung Wechsel mäßig nicht haftet. Dadurch
wird aber die Rechtsgültigkeit der Eigenthumsübertragung nicht alterirt, und
namentlich haben die Rechtshandlungen, welche derjenige mit einem Wechsel
vornimmt, der durch eine solche Begebung denselben erworben, resp. auf die-
selbe Weise wieder fortgegeben hat, im Wesentlichen dieselbe Bedeutung, wie
*) Entscheidungen des Ober-Tribunals zu Berlin B. 10, S. 393, 414; B. 13,
S. 75; B. 14, S. 142, 458; B. 16, S. 259; B. 24, S. 260 ff., 277; B. 26, S. 394;
B. 28, S. 199; B. 29, S. 192; B. 35, S. 17; B. 39, S. 238; B. 41, S. 294;
B. 43, S. 223; Archiv für deutsches Wechselrecht B. 4, S. 323; B. 5, S. 222; B. 12,
S. 415; Löhr, Centralorgan, N. F., B. 2, S. 88.