fullscreen : Vorlesungen über das gemeine Civilrecht (Bd. 3, Abt. 2)

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Fünftes  Buch.
Erbrecht.
Drittes  Kapitel.
Von  der  Intestaterbfolge  *).
1.  Allgemeine  Grundsätze  über  die  Intestaterbfolge.
(§.  §.  906-909.)
COD.  VI,  59.  Communia  de  successionibus.
A.  Von  den  Voraussetzungen,  durch  welche  die
Möglichkeit  der  Intestaterbfolge  bedingt  wird.
(§.  §.  906—  908.)
§.  906.
A.  Fähigkeit  des  Verstorbenen,  ab  intestato  beerbt
zu  werden.
1.  Vor  Allem  erfordert  das  Römische  Recht,  daß  der  zu  Beerbende =
  im  Besitze  der  Civität  sei.  Nur  auf  den  Nachlaß  eis
nes  Civis  finden  die  Römischen  Grundsätze  von  der  Jntestaterh*) =
  Nach  Römischem  Rechte  sind
gar  unpraktisch,  daher  bleibt  sie  an
die  Grundsätze,  auf  welchen  die  Jnund =
  für  sich  von  unserem  Plane  austestaterbfolge =
  in  das  Vermögen  eines
geschlossen.  Nur  gelegentlich  wird
Freigeborenen  beruht,  von  deallerdings, ¬
  zum  Behuf  der  Erläutenen =
  wesentlich  verschieden
wonach
rung  desjenigen,  was  über  die  Sucdie -
  Intestaterbfolge  in  das  Vermögen
cession  unter  Freigebornen  vorzutraeines =
  Freigelassenen  sich  richtet.
gen  ist,  auf  die  Successio  libertiFür ¬
  uns  jedoch  ist  die  Lehre  von  der
norum  einige  Rücksicht  zu  nehmen
Successio  libertinorum  ganz  und
sein.
Göschen's  Vorles.  üb.  d.  gem.  Civilr.  Bd.  III.  Abthl.  2.
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