v. Aufrechthalt. des erworb. Besitzes. 381
des unreinen Wassers gehe, ob sie in des Nachbars =
Hof, auf ein Feldstück, in ein öffentliches ¬
oder Privat=Behältniß der Unreinigkeiten
abfliesse, ist insoferne einerley, wenn nur hierdurch ¬
keine Neuerung vorgenommen wird, sogar,
daß wenn einer ganz von neuem sein unreines
Wasser in öffentliche Cloaken ableiten wollte,
ihm solches nicht verwehret werden darf, wenn
er selbige nur nicht auf andere Art, als durch
den Abfluß der Unreinigkeiten, beschweret e),
welches nicht zugelassen seyn würde, wenn die
Römer nicht auf die bemerkte Polizeyabsicht gesehen ¬
hätten. Nicht allein der nächste Nachbar,
durch dessen Grund und Boden der AbzugsCanal ¬
gehet, sondern auch die weiteren Nachbaren, ¬
durch deren Grundstücke selbiger läuft,
können belanget werden, wenn sie es sind, die
die Ausbesserung hindern f). Diese Ausbesserung
kann, wenn es die Nothdurft erfordert, auch
dergestalt geschehen, daß das Pflaster in des
Nachbars Hause aufgerissen werde, nur muß
Sicherheit bestellet werden, alles wieder in guten
Stand zu setzen, und allen Baukummer wegzuschaffeng). =
Bey dieser Besserung und Reinigung =
wird ebenfalls keine Anzeige einer Neuerung ¬
e) L. 1. §. 8. 9. D. d. t. Sogar können auf öffentlichen =
Plätzen ganz neue Abzuge angeleget werden,
jedoch muß es mit Bewilligung derjenigen gescheben, =
deren Aufsicht selbige anvertrauet sind. L. 2.
D. ibid.
1) L. 1. §. 10. 11. D. d. t.
8) L. 1. §. 12. D. d. t.