Metadaten : Claproth, Justus: Einleitung in sämtliche summarische Processe, zum Gebrauch der pract. Vorlesungen

v.  Aufrechthalt.  des  erworb.  Besitzes.  381
des  unreinen  Wassers  gehe,  ob  sie  in  des  Nachbars =
  Hof,  auf  ein  Feldstück,  in  ein  öffentliches ¬
  oder  Privat=Behältniß  der  Unreinigkeiten
abfliesse,  ist  insoferne  einerley,  wenn  nur  hierdurch ¬
  keine  Neuerung  vorgenommen  wird,  sogar,
daß  wenn  einer  ganz  von  neuem  sein  unreines
Wasser  in  öffentliche  Cloaken  ableiten  wollte,
ihm  solches  nicht  verwehret  werden  darf,  wenn
er  selbige  nur  nicht  auf  andere  Art,  als  durch
den  Abfluß  der  Unreinigkeiten,  beschweret  e),
welches  nicht  zugelassen  seyn  würde,  wenn  die
Römer  nicht  auf  die  bemerkte  Polizeyabsicht  gesehen ¬
  hätten.  Nicht  allein  der  nächste  Nachbar,
durch  dessen  Grund  und  Boden  der  AbzugsCanal ¬
  gehet,  sondern  auch  die  weiteren  Nachbaren, ¬
  durch  deren  Grundstücke  selbiger  läuft,
können  belanget  werden,  wenn  sie  es  sind,  die
die  Ausbesserung  hindern  f).  Diese  Ausbesserung
kann,  wenn  es  die  Nothdurft  erfordert,  auch
dergestalt  geschehen,  daß  das  Pflaster  in  des
Nachbars  Hause  aufgerissen  werde,  nur  muß
Sicherheit  bestellet  werden,  alles  wieder  in  guten
Stand  zu  setzen,  und  allen  Baukummer  wegzuschaffeng). =
  Bey  dieser  Besserung  und  Reinigung =
  wird  ebenfalls  keine  Anzeige  einer  Neuerung ¬

e)  L.  1.  §.  8.  9.  D.  d.  t.  Sogar  können  auf  öffentlichen =
  Plätzen  ganz  neue  Abzuge  angeleget  werden,
jedoch  muß  es  mit  Bewilligung  derjenigen  gescheben, =
  deren  Aufsicht  selbige  anvertrauet  sind.  L.  2.
D.  ibid.
1)  L.  1.  §.  10.  11.  D.  d.  t.
8)  L.  1.  §.  12.  D.  d.  t.
            
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