Inhaltsverzeichnis : Schicker, Karl von: ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

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Vollzugsbestimmungen  des  Reichs.
und  sich  binnen  [2,  4,  6  Monaten  zum  Eintritt  in  die  Innung  melden,
kommen  die  unter  Nr.  1—4  aufgestellten  Erfordernisse  in  Wegfall.
§.  5.
Die  Meisterprüfung  *)  wird  vom  Innungsvorstande  nach  Maßgabe
der  folgenden  Bestimmungen  abgenommen.
(Hier  sind  die  Gegenstände,  auf  welche  sich  die  Prüfung  erstrecken
soll,  sowie  Art  und  Umfang  der  zu  fordernden  Leistungen  anzugeben,
wobei  zu  beachten,  daß  nach  §.  100  Abs.  2  der  Gew.O.  nur  der  Nachweis ¬
  der  Befähigung  zur  selbständigen  Ausführung  der  gewöhnlichen
Arbeiten  des  Gewerbes  gefordert  werden  darf.
§.  6.
Diejenigen,  welche  als  Werkmeister  *)  oder  in  ähnlicher  Stellung
bei  einem  innerhalb  des  Innungsbezirks  bestehenden  Großbetriebe  für
Tischler=  Arbeiten  beschäftigt  sind,  können  in  die  Innung  aufgenommen
werden,  wenn  sie  den  Erfordernissen  des  §.  4  mit  Ausnahme  desjenigen
unter  a.  entsprechen.  [Ein  Recht  auf  Aufnahme  steht  ihnen  nicht  zu.
§.  7.
Ueber  die  beim  Vorsitzenden  des  Innungsvorstandes  [Obermeister
einzubringenden  Aufnahmegesuche  entscheidet  [der  Vorstand,  sofern  er
nicht  die  Ablehnung  auf  Grund  der  Bestimmung  unter  d.  des  §.  4  für
erforderlich  hält.  In  diesem  Falle  hat  er  die  Entscheidung  der  Innungsversammlung ¬
  in  ihrer  nächsten  Sitzung  herbeizuführen.  Ebenso  ist  über
die  Aufnahme  der  in  §.  6  bezeichneten  Personen  der  Beschluß  der  Innungsversammlung ¬
  herbeizuführen
[die  Innungsversammlung).
§.  8.
Der  Beschluß  [des  Vorstandes  oder  *))  der  Innungsversammlung
über  die  Aufnahme  ist  dem  Angemeldeten  vom  Vorsitzenden  —  und
zwar  im  Falle  der  Ablehnung  schriftlich  —  mitzuteilen.
Wird  gegen  einen  ablehnenden  Beschluß  Beschwerde  bei  der  Aufsichts=Behörde ¬
  erhoben  (§.  104  Abs.  4  der  Gew.O.),  so  sind  auf  Aufforderung ¬
  der  letzteren  die  Gründe  der  Ablehnung  anzugeben,  sofern  dies
nicht  schon  bei  Mitteilung  des  Beschlusses  geschehen  ist.
Der  Neuaufgenommene,  welchem  bei  Mitteilung  der  Aufnahme  ein
Exemplar  des  Innungsstatuts  einzuhändigen  ist,  tritt  damit  in  alle  Rechte
und  Pflichten  der  Innungsmitglieder  ein.  [Derselbe  wird  der  Innungsversammlung ¬
  durch  den  Obermeister  vorgestellt,  hat  seinen  Namen  in
die  Rolle  der  Innungsmeister  einzutragen  und  sich  durch  Handschlag  zur
Erfüllung  aller  Obliegenheiten  eines  Innungsmitgliedes  zu  verpflichten?).
§.  9.
Jedes  neu  eintretende  Mitglied  hat  ein  Eintrittsgeld  von...  M.
in  die  Innungskasse  zu  zahlen.  Eine  Erhöhung  oder  Herabsetzung  des
Eintrittsgeldes  kann  von  der  Innungsversammlung  beschlossen  werden.
Ein  solcher  Beschluß  hat  nur  für  diejenigen  Wirkung,  welche  sich  erst
nach  demselben  zur  Aufnahme  gemeldet  haben.
            
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