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Vollzugsbestimmungen des Reichs.
und sich binnen [2, 4, 6 Monaten zum Eintritt in die Innung melden,
kommen die unter Nr. 1—4 aufgestellten Erfordernisse in Wegfall.
§. 5.
Die Meisterprüfung *) wird vom Innungsvorstande nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen abgenommen.
(Hier sind die Gegenstände, auf welche sich die Prüfung erstrecken
soll, sowie Art und Umfang der zu fordernden Leistungen anzugeben,
wobei zu beachten, daß nach §. 100 Abs. 2 der Gew.O. nur der Nachweis ¬
der Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen
Arbeiten des Gewerbes gefordert werden darf.
§. 6.
Diejenigen, welche als Werkmeister *) oder in ähnlicher Stellung
bei einem innerhalb des Innungsbezirks bestehenden Großbetriebe für
Tischler= Arbeiten beschäftigt sind, können in die Innung aufgenommen
werden, wenn sie den Erfordernissen des §. 4 mit Ausnahme desjenigen
unter a. entsprechen. [Ein Recht auf Aufnahme steht ihnen nicht zu.
§. 7.
Ueber die beim Vorsitzenden des Innungsvorstandes [Obermeister
einzubringenden Aufnahmegesuche entscheidet [der Vorstand, sofern er
nicht die Ablehnung auf Grund der Bestimmung unter d. des §. 4 für
erforderlich hält. In diesem Falle hat er die Entscheidung der Innungsversammlung ¬
in ihrer nächsten Sitzung herbeizuführen. Ebenso ist über
die Aufnahme der in §. 6 bezeichneten Personen der Beschluß der Innungsversammlung ¬
herbeizuführen
[die Innungsversammlung).
§. 8.
Der Beschluß [des Vorstandes oder *)) der Innungsversammlung
über die Aufnahme ist dem Angemeldeten vom Vorsitzenden — und
zwar im Falle der Ablehnung schriftlich — mitzuteilen.
Wird gegen einen ablehnenden Beschluß Beschwerde bei der Aufsichts=Behörde ¬
erhoben (§. 104 Abs. 4 der Gew.O.), so sind auf Aufforderung ¬
der letzteren die Gründe der Ablehnung anzugeben, sofern dies
nicht schon bei Mitteilung des Beschlusses geschehen ist.
Der Neuaufgenommene, welchem bei Mitteilung der Aufnahme ein
Exemplar des Innungsstatuts einzuhändigen ist, tritt damit in alle Rechte
und Pflichten der Innungsmitglieder ein. [Derselbe wird der Innungsversammlung ¬
durch den Obermeister vorgestellt, hat seinen Namen in
die Rolle der Innungsmeister einzutragen und sich durch Handschlag zur
Erfüllung aller Obliegenheiten eines Innungsmitgliedes zu verpflichten?).
§. 9.
Jedes neu eintretende Mitglied hat ein Eintrittsgeld von... M.
in die Innungskasse zu zahlen. Eine Erhöhung oder Herabsetzung des
Eintrittsgeldes kann von der Innungsversammlung beschlossen werden.
Ein solcher Beschluß hat nur für diejenigen Wirkung, welche sich erst
nach demselben zur Aufnahme gemeldet haben.