Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 50 = N.F. Bd. 30 (1885))

510 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
darzulegen vermag, wozu die Motive des Gesetz-
entwurfs beispielsweise bemerken, daß ein solches In-
teresse namentlich auch dann besteht, wenn Jemand
einen Rechtsstreit gegen einen Abwesenden zu führen
hat. Beschl. v. 1. Okt. 1885. Reg.-Nr. III 36/85.
Akteneinsicht. Advokat N hatte an ein Ver-
lassenschaftsgericht das Ersuchen gerichtet, ihm Auf-
schluß darüber zu ertheilen, wer nach dem Testamente
des X, welcher kurz vor seinem Tode in vermögens-
rechtliche Unterhandlungen mit dem Mandanten des
N getreten war, Erbe des X geworden sei, dann ob
und unter welchen Modalitäten derselbe diese Erb-
schaft angetreten habe. Dieses Gesuch wurde vom
Verlassenschaftsgerichte und auf erhobene Beschwerde
auch von der Beschwerdeinstanz unter Bezugnahme
auf §. 271 der Civ.-P.-O. und Art. 3 des
Bayer. Ausf.-Ges. v. 23. Febr. 1879 abgewiesen,
vom obersten Landesgerichte aber mit folgender Aus-
führung bewilligt:
Im Allgemeinen ist nicht zu beanstanden, wenn
von dem Beschwerdegerichte das vorliegende Gesuch
um Aufschlüsse aus den Verlassenschaftsakten nach
Analogie eines Gesuchs um Akteneinsicht behandelt
und beurtheilt wurde. Jedoch erscheinen die dem
ertheilten ablehnenden Bescheide zu Grund gelegten
Gesetzesstellen (s. oben) auf den vorliegenden Fall
nicht anwendbar. §. 272 der CPO. bezieht sich
nach seinem klaren Wortlaute nur auf die hier nicht
in Frage stehende Einsicht von Prozeßakten. Art. 3
des Ausf.-Ges. aber erscheint nach seinem genetischen
Zusammenhang mit Art. 391 der Bayr. Proz.-Ordn.
v. 1869, nach seiner Stellung in dem Ausführungs-
gesetze zur Reichscivilprozeßordnung, nach seiner
Zweckbestimmung als Ergänzungsvorschrift zu den die
Bestimmungen jenes Art. 391 nicht vollstänig sur-
rogirenden Vorschriften der Reichscivilprozeßordnung

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