Inhaltsverzeichnis : Eichhorn, Carl Friedrich: Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehenrechts

Erster  Theil.
Lex  Ripuariorum,  zwischen  511  und  534  verfaßt;
ihre  jetzige  Gestalt  hat  sie  zwischen  622  und  638  unter  K.
Dagobert  I.  erhalten  d).
Lex  Alemannorum,  welche  unter  Chlotar  II.
(613—622)  aufgezeichnet  zu  seyn,  und  übrigens  gleiche
Schicksale  mit  dem  Ripuarischen  Volksrechte  gehabt  zu  haben
scheint  e).
Lex  Bajuvariorum,  unter  Dagobert  I.  aufgezeichnet ¬

f).
Lex  Burgundionum  (Gundobada),  vor  der  fränkischen ¬
  Eroberung  des  Burgunderlandes,  zwischen  466  und
516  verfaßt;  ihre  jetzige  Gestalt  hat  sie  wahrscheinlich  517,
und  bis  534  mehrere  Zusätze  erhalten  9).
Lex  Longobardorum  (im  Mittelalter  als  systematische ¬
  Sammlung  Lombarda),  ursprünglich  eine  643  unter ¬
  König  Rotharis  verfaßte  Sammlung  der  lombardischen
Gewohnheiten,  welcher  späterhin,  unter  dem  Namen  der  Gesetze ¬
  einzelner  Könige  lombardischen,  carolingischen  und  deutschen ¬
  Stammes,  Zusätze  beigefügt  worden  sind,  die  theils
wirkliche  Verordnungen,  theils  spätere  Gewohnheiten  enthalten, ¬
  und  von  welchen  jene,  so  weit  sie  in  die  carolingische
Zeit  gehören,  großentheils  aus  den  allgemeinen  fränkischen
arda  Geschichte  und  Auslegung  des  salischen  Gesetzes.  Bremen  u.
Aurich.  1803.  8.  —  F.  Ortloff  von  den  Handschriften  und  Ausgaben ¬
  des  salischen  Gesetzes.  Cob.  u.  Leipz.  1819.  8.  C.  A.  Rogge
de  peculiari  legis  Ripuariae  cum  Salica  nexu.  Regiom.  1823.
8.  Neue  auf  Handschriften  beruhende  Ausgabe  von  Pardessus.
Paris  1842.
d)
Rechtsgesch.  §.  38.
e)
Ebendas.  §.  39.
Ebendas.  §.  40.  Mederer  Leges  Bajuvariorum  —  nach  einer ¬
  uralten  Handschrift  —  ins  Deutsche  übersetzt  mit  Anmerkungen ¬
  —  Ingolstadt  1793.  8.  (Beitr.  zur  Geschichte  von  Baiern.
St.  5.).
9)  v.  Savigny  a.  a.  O.  Th.  2.  S.  1  u.  f.  Rechtsgesch.  §.  37.
            
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