Erster Theil.
Lex Ripuariorum, zwischen 511 und 534 verfaßt;
ihre jetzige Gestalt hat sie zwischen 622 und 638 unter K.
Dagobert I. erhalten d).
Lex Alemannorum, welche unter Chlotar II.
(613—622) aufgezeichnet zu seyn, und übrigens gleiche
Schicksale mit dem Ripuarischen Volksrechte gehabt zu haben
scheint e).
Lex Bajuvariorum, unter Dagobert I. aufgezeichnet ¬
f).
Lex Burgundionum (Gundobada), vor der fränkischen ¬
Eroberung des Burgunderlandes, zwischen 466 und
516 verfaßt; ihre jetzige Gestalt hat sie wahrscheinlich 517,
und bis 534 mehrere Zusätze erhalten 9).
Lex Longobardorum (im Mittelalter als systematische ¬
Sammlung Lombarda), ursprünglich eine 643 unter ¬
König Rotharis verfaßte Sammlung der lombardischen
Gewohnheiten, welcher späterhin, unter dem Namen der Gesetze ¬
einzelner Könige lombardischen, carolingischen und deutschen ¬
Stammes, Zusätze beigefügt worden sind, die theils
wirkliche Verordnungen, theils spätere Gewohnheiten enthalten, ¬
und von welchen jene, so weit sie in die carolingische
Zeit gehören, großentheils aus den allgemeinen fränkischen
arda Geschichte und Auslegung des salischen Gesetzes. Bremen u.
Aurich. 1803. 8. — F. Ortloff von den Handschriften und Ausgaben ¬
des salischen Gesetzes. Cob. u. Leipz. 1819. 8. C. A. Rogge
de peculiari legis Ripuariae cum Salica nexu. Regiom. 1823.
8. Neue auf Handschriften beruhende Ausgabe von Pardessus.
Paris 1842.
d)
Rechtsgesch. §. 38.
e)
Ebendas. §. 39.
Ebendas. §. 40. Mederer Leges Bajuvariorum — nach einer ¬
uralten Handschrift — ins Deutsche übersetzt mit Anmerkungen ¬
— Ingolstadt 1793. 8. (Beitr. zur Geschichte von Baiern.
St. 5.).
9) v. Savigny a. a. O. Th. 2. S. 1 u. f. Rechtsgesch. §. 37.