Inhaltsverzeichnis : Beyträge zum mecklenburgischen Rechte (1)

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Begrüͤndung  des  Gerichtsstandes  genuͤge.  Es
war  näͤmlich  hier  ein  schriftlicher  Contract  vorhanden. ¬
  und  in  dem  Gesetze  heißt  es:  „Es
„wäre  denn,  daß  sie  sich  auch  in  solchen
„Fällen  der  Gerichtsbarkeit  des  Guts  in  den
„Contracten  ausdrücklich  unterworfen
„hätten.  Nun  mogte  freylich  der  Verfasser
des  Contracts  ohne  Zweifel  die  Absicht  gehabt
haben,  die  Gutsgerichtsbarkeit  für  die  Contractsfülle ¬
  zu  bedingen,  denn  sonsten  bedurfte ¬
  es  der  Clausel  gar  nicht,  allein  in  der
Fassung  hatte  er  gerade  das  uͤbergangen,  worauf ¬
  es  eigentlich  ankam,  und  das  Gesetz  fodert
eine  ausdrückliche  Anerkennung  in  dem
Contracte;  folglich  entstand  der  Zweifel,  ob
eine  spätere  mundliche  Erklärung  genüge.
Allein  die  unbedingte  mündliche  Erklärung
des  Hollaͤnders  zeigte,  daß  auch  er  die  angefuͤhrten ¬
  Worte  des  Contracts  eben  so  verstanden
habe,  wie  der  Concipient;  und  die  Gewöͤhnlichkeit ¬
  dieser  Clausel  ließ  kein  Misverständniß  zu.
Seine  eigne  authentische  Interpretation  ward
also  für  genuͤgend  angenommen,  obgleich  sich
im  Contracte  die  ausdrückliche  Anerkennung ¬
  nicht  bestimmt  genug  vorfand.
            
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