Metadaten : Dultzig, Eugen von: ¬Das deutsche Grunderbrecht in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft

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heutigen  Ansichten  gehegt  haben:  sie  können,  wie  sonst,  auch
in  dieser  Beziehung  entartet  sein:  wenn  sie  aber  wirklich  ihren
Anschauungen  von  je  angehangen  haben,  so  ist  es  umgekehrt
sehr  wahrscheinlich,  dass  sie  gerade  darum  von  den  Ariern  überholt ¬
  sind,  weil  diese  von  Anfang  an  eben  einen  anderen,  besseren
und  höheren  sittlichen  und  rechtlichen  Massstab  an  die  Dinge  und
folgeweise  auch  an  sich  selbst  zu  legen  verstanden  haben.  Man
verschone  uns  darum  mit  den  Rechtsordnungen  stammfremder
Barbaren,  und  ziehe  zur  Erläuterung  des  Rechts  eines  arischen
Volkes,  wie  wir  es  oben  gethan  haben,  im  allgemeinen  nur
Satzungen  anderer  Arier  heran!  Aber  auch  hier  darf  man
nicht  kritiklos  vorgehen.  Auch  die  einzelnen  arischen  Stämme
haben  über  Recht  und  Sitte  verschiedene  Ansichten  gehabt;
wir  sahen  dies  bei  der  Auffassung  des  Eigenthums.  Jedenfalls
ist  es  ein  schwerer  Feller,  wenn  Brentano  die  in  jeder  Beziehung ¬
  eigenartigen  Zustände  der  Iren  als  allgemein  giltig
betrachtet.  Schon  Leist  hat  in  seinen  Werken  auf  den  gleichen
Fehler  Maine's  treffend  hingewiesen.  In  der  That  findet  sich
bei  keinem  anderen  arischen  Stamme  eine  gleiche  Betonung ¬
  der  Viehzucht  und  demgemäss  eine  gleich  lange  Dauer
des  halbnomadischen  Zustandes;  bei  keinem  anderen  arischen
Stamme  findet  sich  zwischen  das  Stammeigenthum  und  das
Hauseigenthum  ein  Sondereigenthum  des  Stammeshauptes,  sei
es  auch  nur  an  Vieh,  eingeschoben;  es  ist  dieses  sogar  so
regelwidrig,  dass  mir  seine  Existenz  auch  für  die  Iren  zweifelhaft ¬
  ist:  überall  sonst,  nämlich  ist  der  Stamm  organisirt  wie
ein  erweitertes  Haus;  wenn  es  also  an  einem  Sondereigenthum
des  Hausvorstandes  mangelt,  —  und  das  nimmt  Brentano  auch
bei  den  Iren  in  der  fraglichen  Zeit  nicht  an,  —  so  fehlt  es
auch  an  einem  Sondereigenthum  des  Stammleiters.
Wendet  man  diese  kritischen  Grundsätze  auf  die  Entwicklung
des  Erbrechts  an,  so  wird  man  schwerlich  bei  den  Ariern  und
am  wenigsten  bei  den  Germanen  ein  anfängliches  Privateigenthum
an  der  Frau  behaupten.  Was  die  Australneger  darüber  denken,
ist  dann  ganz  gleichgiltig.  Wenn  aber  schon  die  Wilden
entscheiden  sollen,  so  hätte  Brentano  doch  auch  die  bei
uncultivirten  Völkern  so  verbreitete  Sitte  des  Mutterrechts
berücksichtigen  müssen,  die  allerdings  vom  Eigenthum  des
Mannes  an  der  Frau  das  ungefähre  Gegentheil  bedeutet.  Er
            
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