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heutigen Ansichten gehegt haben: sie können, wie sonst, auch
in dieser Beziehung entartet sein: wenn sie aber wirklich ihren
Anschauungen von je angehangen haben, so ist es umgekehrt
sehr wahrscheinlich, dass sie gerade darum von den Ariern überholt ¬
sind, weil diese von Anfang an eben einen anderen, besseren
und höheren sittlichen und rechtlichen Massstab an die Dinge und
folgeweise auch an sich selbst zu legen verstanden haben. Man
verschone uns darum mit den Rechtsordnungen stammfremder
Barbaren, und ziehe zur Erläuterung des Rechts eines arischen
Volkes, wie wir es oben gethan haben, im allgemeinen nur
Satzungen anderer Arier heran! Aber auch hier darf man
nicht kritiklos vorgehen. Auch die einzelnen arischen Stämme
haben über Recht und Sitte verschiedene Ansichten gehabt;
wir sahen dies bei der Auffassung des Eigenthums. Jedenfalls
ist es ein schwerer Feller, wenn Brentano die in jeder Beziehung ¬
eigenartigen Zustände der Iren als allgemein giltig
betrachtet. Schon Leist hat in seinen Werken auf den gleichen
Fehler Maine's treffend hingewiesen. In der That findet sich
bei keinem anderen arischen Stamme eine gleiche Betonung ¬
der Viehzucht und demgemäss eine gleich lange Dauer
des halbnomadischen Zustandes; bei keinem anderen arischen
Stamme findet sich zwischen das Stammeigenthum und das
Hauseigenthum ein Sondereigenthum des Stammeshauptes, sei
es auch nur an Vieh, eingeschoben; es ist dieses sogar so
regelwidrig, dass mir seine Existenz auch für die Iren zweifelhaft ¬
ist: überall sonst, nämlich ist der Stamm organisirt wie
ein erweitertes Haus; wenn es also an einem Sondereigenthum
des Hausvorstandes mangelt, — und das nimmt Brentano auch
bei den Iren in der fraglichen Zeit nicht an, — so fehlt es
auch an einem Sondereigenthum des Stammleiters.
Wendet man diese kritischen Grundsätze auf die Entwicklung
des Erbrechts an, so wird man schwerlich bei den Ariern und
am wenigsten bei den Germanen ein anfängliches Privateigenthum
an der Frau behaupten. Was die Australneger darüber denken,
ist dann ganz gleichgiltig. Wenn aber schon die Wilden
entscheiden sollen, so hätte Brentano doch auch die bei
uncultivirten Völkern so verbreitete Sitte des Mutterrechts
berücksichtigen müssen, die allerdings vom Eigenthum des
Mannes an der Frau das ungefähre Gegentheil bedeutet. Er