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Ueber den gegenwärtigen Stand
und Stübel") allerdings Recht, wenn sie die Möglichkeit -
eines strafbaren culposen Versuchs behaupten.
Allein eine andere Frage ist es, ob es rechtliche Gründe
gebe, um den culposen Versuch gleich dem dolosen einer
eigentlichen Criminalstrafe zu unterwerfen — eine Frage,
die namentlich in denjenigen Fällen zweifelhaft seyn könnte,
wo die culpa (nämlich die s. g. unmittelbare Fahrlässigkeit) -
so nahe wie möglich an den dolus gränzt, und daher
mit diesen nach den nämlichen Grundsätzen beurtheilt werden -
zu müssen scheint. Das gemeine Recht straft culpose
Verbrechen nur ausnahmsweise, und auch nur dann, wenn
sie einen schädlichen Erfolg hatten, mithin nach den Grundsätzen -
von dolosen Uebertretungen als consummirt anzusehen
sind. Dies ergeben die gesetzlichen Bestimmungen über
culpose Tödtung, Brandstiftung und Körperverletzung in
L. 36. §. 1. D. de R. V. (6. 1.), L. 1. §. 3. L. 3.
§. 2. L. 7. D. ad leg. Corn. de sicariis (48. 8.),
L. 31. D. ad leg. Aquil. (9. 2.), cap. 12. X. de
homicidio (5. 12.), und in den Art. 146. 184. 146.
der P. G. O., wozu noch insbesondere der Art. 178. (von
der Straff understandener Missethat) kommt, welcher zur
Strafbarkeit des Conats bösen Willen (dolus) erfordert -
). Aber auch in legislativer Hinsicht läßt sich die
Nothwendigkeit einer peinlichen Bestrafung der culpa attentata -
nicht erweisen, indem schon die Polizeigewalt des
Staats vollkommen hinreicht, um die zur s. g. culpa attentata -
gehörigen Handlungen zu verhüten, wie denn
auch wirklich in allen wohlgeordneten Staaten die Polizeigesetze -
Schaden=drohende Handlungen auch ohne Rücksicht
auf den Erfolg mit Strafe bedrohen. So lange daher
Handlungen der Art keine eigentliche Verletzung (Beschädi¬10) -
System des peinl. Rechts Th. 2. F. 289.
11) Konopak im (Alten) Archiv des Crim. Rechts Bd. 4.
S. 40 fg.
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