Inhaltsverzeichnis : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1836 (1836))

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Ueber  den  gegenwärtigen  Stand
und  Stübel")  allerdings  Recht,  wenn  sie  die  Möglichkeit -
  eines  strafbaren  culposen  Versuchs  behaupten.
Allein  eine  andere  Frage  ist  es,  ob  es  rechtliche  Gründe
gebe,  um  den  culposen  Versuch  gleich  dem  dolosen  einer
eigentlichen  Criminalstrafe  zu  unterwerfen  —  eine  Frage,
die  namentlich  in  denjenigen  Fällen  zweifelhaft  seyn  könnte,
wo  die  culpa  (nämlich  die  s.  g.  unmittelbare  Fahrlässigkeit) -
  so  nahe  wie  möglich  an  den  dolus  gränzt,  und  daher
mit  diesen  nach  den  nämlichen  Grundsätzen  beurtheilt  werden -
  zu  müssen  scheint.  Das  gemeine  Recht  straft  culpose
Verbrechen  nur  ausnahmsweise,  und  auch  nur  dann,  wenn
sie  einen  schädlichen  Erfolg  hatten,  mithin  nach  den  Grundsätzen -
  von  dolosen  Uebertretungen  als  consummirt  anzusehen
sind.  Dies  ergeben  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über
culpose  Tödtung,  Brandstiftung  und  Körperverletzung  in
L.  36.  §.  1.  D.  de  R.  V.  (6.  1.),  L.  1.  §.  3.  L.  3.
§.  2.  L.  7.  D.  ad  leg.  Corn.  de  sicariis  (48.  8.),
L.  31.  D.  ad  leg.  Aquil.  (9.  2.),  cap.  12.  X.  de
homicidio  (5.  12.),  und  in  den  Art.  146.  184.  146.
der  P.  G.  O.,  wozu  noch  insbesondere  der  Art.  178.  (von
der  Straff  understandener  Missethat)  kommt,  welcher  zur
Strafbarkeit  des  Conats  bösen  Willen  (dolus)  erfordert -
  ).  Aber  auch  in  legislativer  Hinsicht  läßt  sich  die
Nothwendigkeit  einer  peinlichen  Bestrafung  der  culpa  attentata -
  nicht  erweisen,  indem  schon  die  Polizeigewalt  des
Staats  vollkommen  hinreicht,  um  die  zur  s.  g.  culpa  attentata -
  gehörigen  Handlungen  zu  verhüten,  wie  denn
auch  wirklich  in  allen  wohlgeordneten  Staaten  die  Polizeigesetze -
  Schaden=drohende  Handlungen  auch  ohne  Rücksicht
auf  den  Erfolg  mit  Strafe  bedrohen.  So  lange  daher
Handlungen  der  Art  keine  eigentliche  Verletzung  (Beschädi¬10) -
  System  des  peinl.  Rechts  Th.  2.  F.  289.
11)  Konopak  im  (Alten)  Archiv  des  Crim.  Rechts  Bd.  4.
S.  40  fg.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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