Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 1 (1880))

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Miscellen.

(8.) Von anderen ihren Geiz will man nicht sagen; wie zu
Zeiten die Underthanen 6 Pfennig geben und das Recht kauften
müssen.
(9.) Drumb denn aus dem Grundt zu helfen soll man ein
neues corpus juris und Gesez begreifen und ein Auszug aus allen
Reichsabschieden machen.
(10.) Quia mit den Doctores also geschaffen, dass in Mai-
nung viler Skribentes ein gross solcher Irrgarten der Rechte ge-
macht, dass ein Jeder sie als necessarium malum et anthidotum
gebrauchen muss.
(11.) Er sey dem Namen noch Doctor nit feindt, sondern
die Herren selbst dazu zu schelten, dass sie inen Ursache dazu
geben, das Recht verdunklen.
(12.) Die Doctores izo mehrenteils beschaffen dass mancher
Herr ein Esel für ein Pferd kauft.
(13.) Denn sie selbst die Gesetz nit lesen noch verstehn
und in iren Codex und Digest, verwirrt sein und das Hinterst
für das Vorderst raten.
(14.) Der Irrthum kommt daher dass man die Jugend in der
Grammatik und Dialectik nit recht informiren quae sit lassis zur
Gottesfurcht lest.
(15.) Dabei sin Dialectik und Rhetorik natürliche Gaben,
die den Menschen eingepflanzt, darus er das Recht selbst er-
messen kann.
(16.) Daher kommt dass mancher Professor ein ganz Jahr
allein über ein lege deklarirt und das unter 10 Doctores nit einer
ist der seine Institutiones oder Codex hätte können von einem
Professor ganz aushören.
(17.) Darnach ziehen sie in Yttalia, Frankreich und andere
Universitäten ein Jahr zwei oder drei, haben keine drei leges
ausgehört, so werden sie Doctores daher das Sprichwort accipiunt
pecuniam et mittunt asinos in germaniam.
(18.) Darnach so gerath es, wenn er in Deutschland wieder
kompt, dass er sich gen Speir ins Kammergericht begibt den
Proces zu lernen; da hat es sonder Grif auf der Lauten, die man
nit ein jeden auf henkt, damit sie die Grif mit lernen, den andern
Schaden thun und nit wissen mögen, wie er diffinitivam auf ein
jede Sach mit Liegen3) schicken könne.
(19.) Auf solche Handgrif sei das Recht fundirt; wo einer
schon das ganze jus auswendig könnt und die heimlichen Hand-
grif im Kammergericht nit wüsst, so sein sein Doktorat weder
ihm noch sinem Herrn nutz.
(20.) Besorgen sich es werden der Handwerksleut sovil dass
es den Andern an ihrer Narung abgehe.
Wien im November 1878. Dr. Bruder.

*) Lügen.

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