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Plan zu einer kritischen Bearbeitung der Sachsenspiegel-Glosse, Land- u. Lehnrecht
Abschrift ad Nr. 852.
Plan zu einer kritischen
Bearbeitung der Sachsenspiegel-Glosse,
Land- und Lehnrecht.
Für die Aufstellung eines Planes zur kritischen Bearbeitung
der Sachsenspiegel-Glosse sind wir, abgesehen von Grupens
ungenügenden Untersuchungen, noch immer auf die Ergebnisse
der Homey er sehen Forschung angewiesen, die derselbe inseinen
Ausgaben des Sachsenspiegels und des Richtsteigs-Landrechts in
den ,Rechtsbüchern* und in den beiden Abhandlungen über den
Glossen - Prolog wie über die Genealogie der Handschriften des
Sachsenspiegels niedergelegt hat. Seit Homeyer ist die kritische
Behandlung der Glosse von keiner Seite gefördert worden, die
Darstellung Stobbes in seiner Rechtsquellen geschieh te fusst auf
Homeyer, und nur das handschriftliche Material, welches Homeyer
zusammengebracht hat, ist durch eine Anzahl neu entdeckter
Glossen-Hand Schriften bereichert. Zu den „etwa hundert uns
erhaltenen Glossen-Handschriften“ des Sachsenspiegel-Landrechts,
welche Homeyer zuletzt in der dritten Ausgabe des Landrechts
(1861) namhaft gemacht hat, sind ungefähr zehn ihm damals
nicht bekannte Manuscripte hinzugetreten, während die 28 resp.
28 -j- 3 Handschriften der Lehnrechts-Glosse in Homeyers Rechts-
büchern um drei weitere Codices vermehrt sind. Mit Einrechnung
der Primär-Drucke beläuft sich demnach zur Zeit das text-
kritische Material der Glosse für das Landrecht auf 116, für das
Lehnrecht auf 37 Texte. Dabei sind die Quellen abgeleiteter
Natur, d. h. die Rechtsbücher, in denen die Sachsenspiegel-Glosse
benützt ist, ausser Ansatz geblieben.
Auch der gegenwärtige Plan stützt sich nicht auf neue hand-
schriftliche Untersuchungen, sondern beruht auf Homeyers Resul-
taten. Diese wenn gleich keinesweges abschliessend, sind jedoch
ausreichend, um den Plan in seinen Grundzügen zu entwerfen.
Ihn in allen Einzelheiten zu fixiren, wird der kritischen Vorarbeit
selbst Vorbehalten bleiben müssen.
Die Schwierigkeiten des ganzen Unternehmens hat schon
Homeyer mit dem Hinweis betont, dass bei der ,beträchtlichen
Zahl von Handschriften und den mannigfaltigen Gestaltungen der
Glosse der Umfang der Glosse den des Textes wohl um das drei-