Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 28 = N.F. Bd. 8 (1863))

29.2.2. Zur Gesetzesstatistik

Zur Gesetzesstatistik.

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Kuratel gesetzt und erst am 24. Dez. 1860 wieder
aus dieser Pflegschaft entlassen wurde, so wie, daß
der unter Beistand des Kurators K. bethätigte au-
ßergerichtliche Verkauf des Anwesens des Beklagten
in die Periode des Bestandes dieser Kuratel fällt. —
Der §. 13 Th. I Kap. VII des daher. Laudrechts
verbietet aber nicht nur jede Veräußerung liegender
Güter des Pupillen ohne rechtserhebliche Ursache,
die hier nicht eimnal behauptet wurde, sondern
schreibt auch eine Vorläufige gründliche Untersuchung
und obrigkeitliche Bestätigung ausdrücklich vor, welche
zur Gültigkeit des Geschäftes wesentlichen Erforder-
nisse gleichfalls nicht vorliegen.
OÄGErk. v. 27. Nov. 1863 RNr. 111»/,..
77.

2.
Zur Gesktzesstatistik.
Die Verordnung v. 22. Sept. 1772 über ehe-
liche Gütergemeinschaft hat zwar im vormaligen Für-
stenthume Oettingen-Spielberg nie als jus scriptum
gesetzliche Kraft erlangt, — Bl. f. RA. Bd. XI
S. 400; allein ans gepflogenen amtlichen Recherchen
hat sich ergeben, daß in dem Bezirke des vormaligen
fürstl. Oettingen'schen Herrschastsgerichtes Mönchsroth
und insbesondere in Burgstallhof die allgemeine Gü-
tergeineinschaft als Gewohnheitsrecht gelte. In
einem oberstrichterlicheu Erkenntnisse wird hierüber
Folgendes angeführt: „Nach einem von dem ehe-
maligen Herrschaftsgerichte Mönchsroth vorgelegten,
in der dortigen Amtsregistratur aufbewahrten Berichte
des vormaligen Oberamtes Mönchsroth v. 9. Mai
1780 wird im Gebiete des genannten Amtes, wo,
wie aus anderen Belegen, insbesondere aus einem
Berichte des nämlichen Oberaintes vom 11. März
1750 sich ergibt, als jus certum et indubitatum
gemäß einer in ehr als 200 Jahre bestehenden Ge-

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