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Literatur.
für seine Beamten durch knappe, aber ge-
haltvolle Anmerkungen zu den einzelnen Para-
graphen erläutert E.
1*7. Dr. Hans Albrecht Fischer, a. o. Professor
der Rechte in Gießen, Die Rechts-
widrigkeit mit besonderer Berück-
sichtigung des Privatrechts. (Bd. 21
Heft 2 der von Otto Fischer in
zwanglosen Heften herausgegebenen
Abhandlungen zum Privatrecht und
Zivilprozeß des Deutschen Reiches.)
München 1911. C. H. Beck'sche
Verlagsbuchhandlung (Oskar Beck)
303 S.
Die vorliegende Abhandlung behandelt
die Rechtswidrigkeit als Gegenstand der allge-
meinen Rechtslehre, also in ihrer Bedeutung
für Straf- und Zivilrecht; Einzelheiten sind
nur für das zivilrechtliche Gebiet erörtert,
so insbesondere die Fragen, wann eine Haftung
ohne Verschulden auf objektiver Rechtswidrig-
keit oder auf gebilligter Rechtsausübung be-
ruht, wer sich überhaupt rechtswidrig ver-
halten kann, ob sich eine Scheidung der objektiven
und der subjektiven Elemente der Pechts-
widrigkeit durchführen läßt oder ob der objektive
Tatbestand erst durch die psychischen Be-
ziehungen des Täters zur Tat seinen (recht-
mäßigen oder rechtswidrigen) Charakter erhält.
Der erste Abschnitt hat zum Gegenstand das
Wesen des Rechts, insbesondere die Thon'sche
„Jmperativentheorie" und die gegen sie er-
hobenen Einwendungen. Im zweiten Abschnitt
wird das Verhältnis des Rechts zur Moral
dargestellt, wobei insbesondere der Begriff
der guten Sitten kritisch beleuchtet wird. Die
beiden letzten, ausführlichsten Abschnitte sind
der Dogmatik der Rechtswidrigkeit und dem
Ausschluß der Rechtswidrigkeit (Notwehr, Not-
stand, Selbsthilfe, Einwilligung des Verletzten,.
Geschäftsführung ohne Auftrag u. s. w.) ge-
widmet. Dabei ergeben sich nicht nur zahl-
reiche Ausblicke auf das Strafrecht, sondern
auch auf das Gebiet der Ethik (Selbstmord,
eigenes Verschulden rc.) nnd Logik (s. z. B.
S. 187 ff.). Die Literatur ist bis zu den
jüngsten Erscheinungen verwertet. Die Er-
gebnisse des Verfassers werden nicht durchweg
ohne Widerspruch bleiben; so dürfte die Polemik
gegen Ortmanns Auffassung über das Ver-,
hältnis des 8 826 zu 8 226 (S. 140 ff.),
wie überhaupt die Ausführungen über „Rechts-
widrigkeit und Unsittlichkeit" (s. S. 147:
„Unsittlichkeit ist Rechtswidrigkeit und zwar
subjektive Rechtswidrigkeit") kaum völlig über-
zeugen. Der Scharfsinn aber, mit dem der
Verfasser seine Untersuchungen führt, in Ver-
bindung mit klarer und leichtflüssiger Dar-
stellungsweise macht das Werk zu einer höchst
wertvollen Gabe, die auch das Interesse des
Praktikers in hohem Maße verdient. E.
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