Rechtsprechung.
Landgerichts ist dahin zu verstehen, daß der Kaufvertrag vom 18. Oktober 1902 das ^
Haus Nr. 12 an der F.-Gasse als Betriebsstätte des G.'schen Bordells zum Gegenstände v
hatte, daß Adolfine G. ihr Anwesen als solche verkaufen und Amalie R. es als solche (S
zum Zwecke der Fortsetzung des Betriebs erwerben wollte, und damit ist seine Ansicht, a
daß das Rechtsgeschäft nichtig sei, gerechtfertigt. ^
Von einer Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 141 BGB. >
kann, abgesehen davon, daß es zur erneuten Schließung des Kaufvertrags nach § 313 h
BGB. abermaliger notarieller Beurkundung bedurft haben würde, deswegen nicht die (\
Rede sein, weil eine wirksame Bestätigung voraussetzt, daß das neue Rechtsgeschäft /
nicht selbst durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt. V
Die Annahme des Landgerichts, daß die Kenntnis des Emanuel H. und des In- h
Habers der Firma H. u. Cie. von der Entstehung der ihnen abgetretenen Hypotheken- h
sorderung glaubhaft gemacht sei, unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. Hätte das a
Landgericht es auch für glaubhaft erachtet, daß die Eheleute B. sich die Hypotheken- /
sorderung zu 6000 Mk. nur als Strohmänner der Firma H. u. Cie. haben abtreten lassen, V
so würde seine Entscheidung ohne weiteres sich als gerechtfertigt erweisen. Denn der h
/ öffentliche Glauben des Hypothekenbuchs würde in diesem Falle den Eheleuten B., a
v - selbst wenn die Abtretung nicht ein Scheingeschäft gewesen sein sollte, schon nach der /
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zur Zeit der Abtretung noch in Geltung gewesenenen ursprünglichen Fassung des § 26 V
Mr. 4 Hyp.-Ges. nicht zustatten kommen. Das Landgericht hat aber die Frage offen h
gelassen, ob anzunehmen ist, daß die Eheleute B. sich als Strohmänner haben vorschieben a
lassen, und für den Fall, daß sie die Hypothekenforderung für sich selbst erworben haben /
sollten, ihre Kenntnis von der Entstehung der Forderung deswegen für glaubhaft ge- v
macht erachtet, weil die Abtretung an sie im unmittelbaren Anschluß an den Erwerb (S
seitens der Firma H. u. Cie. beurkundet worden ist. Diese Erwägung ist aber nicht schlüssig; *
die Tatsache, daß die Firma H. u. Cie. die Forderung, sobald sie sie erworben hatte,'/
auf die Eheleute B. übertragen hat, rechtfertigt für sich allein nicht die Folgerung, daß v
die Eheleute B. von der Entstehung der Forderung Kenntnis gehabt haben. Dem Be-
schwerdegerichte mögen Umstände bekannt gewesen sein, die es erklären, wie die Firma a
H. u. Cie. dazu gekommen ist, die Forderung sofort auf die Eheleute B. zu übertragen, ^
und zugleich darauf Hinweisen, daß die Eheleute B. mit den Verhältnissen bekannt waren, v
aber es hat solche Umstände nicht angeführt, seine Entscheidung entbehrt daher insoweit (\
der nach § 25 FGG. erforderlichen Begründung. a
Infolgedessen muß sie ausgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung *
an das Landgericht zurückverwiesen werden, in der auch über die Kosten der weiteren v
Beschwerde zu entscheiden sein wird. Beschluß des I. Zivilsenats vom 1. Oktober 1909; <\
Reg. III 66/1909. ^
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Kamwergericht Aerlin.
Der alleinige Borerbe kann nicht zum einzigen Testamentsvollstrecker, insbe-
sondere auch nicht zwecks Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Nacherbeü
H bis znm Eintritte der Nacherbsolge, ernannt werden
§ Die im Jahre . 1908 verstorbene Frau T. hat in ihrem Testamente ihren hinter-
A bliebenen Ehemann als alleinigen Erben eingesetzt und bestimmt, daß ihr Nachlaß bet (\
/ dem Tode des Ehemanns an ihre beiden Kinder erster Ehe fallen soll. Sie hat ferner a
V ihren Ehemann zum Testamentsvollstrecker ernannt. Der Ehemann T. nahm nach. >
§ dem Tode der Frau das Amt als Testamentsvollstrecker durch Erklärung gegenüber dem v
a Nachlaßgericht an, wurde aber demnächst auf den Antrag des einen Nacherben von dem (\
/ Nachlaßgericht entlassen. Seine Beschwerde blieb erfolglos. Das Kammergericht gab' a
v der weiteren Beschwerde statt, aus folgenden Gründen: >
6 Die Vorinstanzen gehen im Anschluß an den Beschluß des Kammergerichts vom \)
a 11. Oktober 1906 (KGJ. 33 S. A159) von der Annahme aus, daß der Beschwerdeführer (\
/ als alleiniger Vorerbe der Erblasserin nicht zugleich deren einziger Testämentsvollstrecker a
v ein könne. Diese Ansicht wird von dem Beschwerdeführer vergeblich bekämpft. /
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