Reichsgericht (Strafsachen).
HleichsgerichL (Strafsachen).
-
-
() Selbstverständlich kann der von dem abtretenden Gläubiger verfolgte Zweck, zum
^gerichtlichen Zeugnisse zugelassen zu werden, im einzelnen Falle mit einem weiteren
AZwecke von der Art verknüpft sein, daß ein Verstoß gegen die guten Sitten anerkannt
v werden muß. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn der Gläubiger es bei der Abtretung
darauf abgesehen hätte, mcht nur als Zeuge vemommen zu werden, sondern'auch bei
^seiner Vernehmung die Unwahrheit zu sagen. Ein derartiger, sittenwidriger Zweck
xtst aber vom Berufungsgerichte nicht festgestellt worden, das Gericht hat vielmehr allein
vvon dem oben erörterten, vom Abtretenden verfolgten Zwecke aus, als Zeuge verhört
hzu werden, den unzulässigen Schluß auf einen „unlauteren Beweggrund" gezogen.
^.Zivilsenat 86/08; Urteil vom 8. März 1909.
-
- .
-
/ § 223a StGB. Lebensgefährdende Behandlung und Messergebrauch. Dein
^Angeklagten war nach dem Eröffnungsbeschlusse eine Körperverletzung unter drei Er-
vschwerungsgründen: Gebrauch emes Messers, hinterlistiger Überfall und Begehung
^mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zur Last gelegt. Die Annahme eines
^hinterlistigen Überfalls ist aus tatsächlichen Gründen vemeint, dagegen die beiden an-
/deren Erschwerungsgründe als erwiesen erachtet und auf eine Gefängnisstrafe von vier
V Monaten erkannt. Die Feststellung, die Mißhandlung sei mittels einer das Leben ge-
fährdenden Behandlung begangen, stützt sich nach den Entscheidungsgründen des Urteils
/.auf das Gutachten des Sachverständigen, nach welchem die Verletzungen so erheblich
Awaren, daß die Gefahr einer inneren Verblutung bestand. Das gibt der Annahme
VRaum, als hätte sich die Strafkammer über das Tatbestandserfordernis „mittels einer
fas Leben gefährdenden Behandlung begangen" in einem Rechtsirrtum befunden.
/.Hier ist davon auszugehen, daß hinsichtlich der Frage, ob eine Körperverletzung mittels
seiner das Leben gefährdenden Behandlung begangen worden ist, nicht der e i n-
.Vgetretene Erfolg, sondern die Art und Weise der Verübung der Tat, die „Ve-
rhandlung" entscheidend ist (Entsch. des RGSt. Bd. 2 S. 106, Bd. 6 S. 396, Bd. 10 S. 1).
r Die Erschwerungsgründe: „mittels eines Messers oder mittels einer das Leben
^gefährdenden Behandlung begangen", können bei einer Körperverletzung Zusammen-
treffen, aber nur dann, wenn neben'dem Gebrauche eines Messers Umstände und Ver-
anstaltungen nachgewiesen sind, in denen die Strafkammer objektiv eine das Leben
^gefährdende Behandlung erkannt hat und sie vom Willen des Täters umfaßt sind (Entsch.
/des RGSt. Bd. 17 S. 279/81).
y Da nach dieser Richtung ausreichende Feststellungen fehlen und die Möglichkeit
vbesteht, daß der Rechtsirrtum das Strafmaß beeinflußt haben kann, war dem Rechts-
^mittel stattzugeben. HI. Strafsenat III 529/09; Urteil vom 7. Oktober 1909.
- .
^ § 246 StGB. Eigentum an einem Wechsel. Unterschlagung eines Wechsels
hsetzt voraus, daß der Wechsel als körperliche bewegliche Sache gedacht, sich im Eigentum
^entnimmt, betrifft die formelle Legitimation des Wechselinhabers, die ihn zugleich nach
flrt. 74 beim Mangel eines bösgläubigen oder fahrlässigen Erwerbes vor dem Heraus-
)uabeanspruch des wahren Eigentümers schützt. Aber die hiernach sich bestimmende Be-
fugnis zur Ausübung des Gläubigerrechts schließt nicht unbedingt das Eigentum an
fer Wechselurkunde ein, die kein bloßes Beweis- und Legitimationspapier, sondem der
Präger der Forderung ist. Erwerb und Verlust des Eigentums dieser Urkunde bestimmt
Aich nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts. Die nach außen wir-
kende Legitimation, wie sie in Art. 36 der WO. geregelt ist, ist für das innere Verhältnis
^zwischen Wechselnehmer und Wechselgeber und für die Frage, ob und in welchem Um-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
<y
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
35
3*