Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 78 (1913))

26.6. Literatur

Oberlandesgericht Hamburg. — Literatur.

583

Hvertandesgericht Kamvurg.
Versäumung der Frist zur Veröffentlichung einer Verurteilung (StGB. 8 200;
WarenzeichenG. §19).
Durch das Urteil der Strafkammer I des Landgerichts Hamburg ist der Neben-
klägerin auf Grund des § 19 Abs. 2 WarenzeichenG. die Befugnis zugesprochen worden,
die Verurteilung des Angeklagten E. auf dessen Kosten innerhalb eines Monats nach der
Rechtskraft des Urteils einmal in der Hamburger Gastwirtszeitung öffentlich bekannt
zu machen. Gegen dieses Urteil hat der genannte Angeklagte Revision eingelegt, das
Rechtsmittel jedoch am 5. März 1913 zurückgenommen. Damit hat das Urteil insoweit
Rechtskraft erlangt, Die Veröffentlichung des Urteils durch die Nebenklägerin ist bisher
nicht erfolgt, sie hat auch innerhalb der bestimmten Frist keine Schritte zur Herbeifüh-
rung der Veröffentlichung getan, da sie erst am 18. April 1913 von dem Eintritt der
Rechtskraft Kenntnis erhalten hat.
Wegen der Versäumung der Frist hat die Nebenklägerin unter dem 24. April 1913
beantragt, ihr die nachträgliche Veröffentlichung des Urteils zu gestatten. Dieser Antrag
ist durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden.
Der Beschwerde ist der Erfolg zu versagen. Das Gesetz bietet keine Handhabe,
die Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich für die Nebenklägerin aus der unzweckmäßigen
Bestimmung der Publikationsfrist durch das rechtskräftig gewordene Urteil ergeben haben.
. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist
kann der Nebenklägerin nicht erteilt werden. Der erkennende Senat hat schon in dem
Beschluß vom 24. September 1909 in der Strafsache gegen P. — Bs. St. 210/09 —
ausgesprochen, daß es sich bei dem in den §§ 44 ff. StPO, geregelten Verfahren nur
um solche Fristen handelt, welche bei einem Gerichte wahrzunehmen sind. Dem ist bei-
zutreten. Zu diesen Fristen gehört die für die Veröffentlichung einer Verurteilung im
Strafverfahren bestimmte nicht.
Es geht auch nicht an, die in dem Erkenntnis vom 6. Februar 1913 auf einen Monat
bemessene Frist durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung zu verlängem. Die
öffentliche Bekanntmachung der Bemrteilung trägt, wie das Reichsgericht sowohl für
den § 200 StGB, wie auch für den hier in Betracht kommenden § 19 WarenzeichenG.
ausgesprochen hat (RGStr. Bd. 6 S. 180 ff., Bd. 35 S. 17 ff.) den Charakter eines
Strafübels. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist zu derselben ist in dem Urteil
zu bestimmen. Es ist nicht statthaft, ein auf Strafe lautendes Urteil durch einen nach-
träglichen Gerichtsbeschluß abzuändern (vgl. hierzu auch den Beschluß des erkennenden
Senats in der von Vogt herausgegebenen Entscheidungssammlung S. 669 ff.). Das
Erkenntnis des Reichsgerichts vom 14. April 1880 (vgl. RGStS. Bd. 1 S. 598 ff.) steht
nicht entgegen, es verlangt in Bezug auf den hier nicht in Betracht kommenden Abs. 2
des § 200 StGB, keinen Ausspruch im Urteil und trifft nicht den vorliegenden Fall.
Beschluß des Strafsenats vom 27. Juni 1913; Bs. St. 208/1913. 394

Literatur.

1. vr. Friedrich Kitzinger, a. 0. Professor
an der Universität München, Die
Verhinderung strafbarer Handlungen
durch Polizeigewalt. Grundzüge der
Rechtspolizei und Beiträge zur Kon-
struktion des Strafrechts. München
1913. C. H. Becksche Verlagsbuch-
handlung.
Ausgehend von der Feststellung, daß es
namentlich die Strafrechtswissenschaft bisher
verabsäumt hat, sich entsprechend mit der

Lehre der Erforschung und Verhinderung
geplanter Verbrechen zu beschäftigen, hat
es sich der Verfasser zur Aufgabe gemacht,
die Rechtsformen klarzulegen, in denen sich die
Praxis der Verbrechensverhütung zu bewegen
hat. Er vertritt dabei die Auffassung, daß
jede rechts- oder präventivpolizeiliche Tätig-
keit dem juristischen Wesen nach nichts anderes
ist als Selbsthilfe, mittels deren der Staat
seinen bedrohten Anspruch auf normgemäßes
Verhalten verwirklicht oder sichert, bietet einen

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