§ 95. Die Rechte des Nachindossatars.
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§ 95.
Die Rechte des Nachindossatars.
1. Bei dem protestierten Wechsel.
Der Nachindossatar erlangt nur die Rechte seines Nachindossanten' ¬
gegen den Trassanten, die Vorindossanten
und ebenso gegen den Acceptanten2, selbst dann, wenn das
Accept in ganz anomaler Weise erst nach der Protesterhebung
gegenüber dem Nachindossatar erteilt worden wäre. Das Nachindossament ¬
eines protestierten Wechsels hat rücksichtlich aller
Forderungen des Nachindossatars aus dem Papiere lediglich abgeleitete ¬
Rechte zur Folge. Der Nachindossatar muss sich daher
alle Einreden aus der Person seines Nachindossanten gefallen
lassen3
Ist der Trassant selbst der Nachindossant, so erlangt der Nachindossatar ¬
blofs die Rechte des Trassanten, also blofs das Recht gegen den
Acceptanten; R.O.H.G. XXI Nr. 89, S. 273.
Anders Thöl § 128 S. 490, der für das Recht auf die Wechselsumme
(nicht auf die Regrefssumme) ein selbständiges Recht des Nachindossatars
nach Protest gegen den Acceptanten anerkennt, da Art. 16 Al. 2 nur den Fall
regle, dafs der Nachindossatar den Protest gegen den Acceptanten benutzt; die
Absicht der Konferenz dürfte allerdings gewesen sein, dem Nachindossatar gegen
den Acceptanten in allen Fällen ein selbständiges Recht zu geben, allein
der Wortlaut des Gesetzes giebt für diese Auffassung keinen Anhaltspunkt; das
Resultat dieser mit Rücksicht auf den Wortlaut des Art. 16 Al. 2 gezwungenen
Interpretation ist nicht wünschenswert, da ja T höl selbst anerkennt, dafs der Nachindossatar ¬
gegen den Acceptanten nach der Natur des Nachindossaments
ein eigenes, ursprüngliches Recht nicht habe (S. 489 11); Art. 16 giebt dem Nachindossatar ¬
gegen alle Wechselschuldner ein gleichartiges Recht, sei es ein selbständiges ¬
(Al. 1) oder ein abgeleitetes (Al. 2). Ob.Trib. Stuttgart C. Org. N. F. II
S. 417, Borchardt Zus. 278 e.
3 R.O.H.G. II S. 64, III S. 218, VII S. 80, VIII S. 169, XXIII S. 36, 406;
R.G. XIV S. 105, XXIII S. 51, XXXIII S. 147; öst. obst. Ghf. 1862 Peitler
Nr. 239; 1879 Krall Nr. 153; 1882, 1883, 1890 Czelechowsky Nr. 342, 557,
596; so die Einrede der Zahlung, der Kompensation, die exceptio rei judicatae
(dafs der Nachindossant mit seiner Klage abgewiesen worden sei), die Einrede
der Litispendenz, der Verjährung. Nicht zulässig ist die Einwendung der dem
Nachindossanten mangelnden aktiven Legitimation (s. oben S. 166). Hatte der
Nachindossant selbst wegen Bösgläubigkeit kein Recht aus dem Wechsel, so erlangt
der Nachindossatar die Rechte aus dem Wechsel auf Grund des Schriftakts des
Nachindossanten durch seinen gutgläubigen Erwerb zwar originär, doch können
ihm Einwendungen, die dem Wechselschuldner gegen den Nachindossanten, abgesehen ¬
von der mangelnden Legitimation, z. B. wegen Zahlung, Kompensation zustanden, ¬
entgegengesetzt werden.