Metadaten : Wechselrecht (2)

§  95.  Die  Rechte  des  Nachindossatars.
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§  95.
Die  Rechte  des  Nachindossatars.
1.  Bei  dem  protestierten  Wechsel.
Der  Nachindossatar  erlangt  nur  die  Rechte  seines  Nachindossanten' ¬
  gegen  den  Trassanten,  die  Vorindossanten
und  ebenso  gegen  den  Acceptanten2,  selbst  dann,  wenn  das
Accept  in  ganz  anomaler  Weise  erst  nach  der  Protesterhebung
gegenüber  dem  Nachindossatar  erteilt  worden  wäre.  Das  Nachindossament ¬
  eines  protestierten  Wechsels  hat  rücksichtlich  aller
Forderungen  des  Nachindossatars  aus  dem  Papiere  lediglich  abgeleitete ¬
  Rechte  zur  Folge.  Der  Nachindossatar  muss  sich  daher
alle  Einreden  aus  der  Person  seines  Nachindossanten  gefallen
lassen3
Ist  der  Trassant  selbst  der  Nachindossant,  so  erlangt  der  Nachindossatar ¬
  blofs  die  Rechte  des  Trassanten,  also  blofs  das  Recht  gegen  den
Acceptanten;  R.O.H.G.  XXI  Nr.  89,  S.  273.
Anders  Thöl  §  128  S.  490,  der  für  das  Recht  auf  die  Wechselsumme
(nicht  auf  die  Regrefssumme)  ein  selbständiges  Recht  des  Nachindossatars
nach  Protest  gegen  den  Acceptanten  anerkennt,  da  Art.  16  Al.  2  nur  den  Fall
regle,  dafs  der  Nachindossatar  den  Protest  gegen  den  Acceptanten  benutzt;  die
Absicht  der  Konferenz  dürfte  allerdings  gewesen  sein,  dem  Nachindossatar  gegen
den  Acceptanten  in  allen  Fällen  ein  selbständiges  Recht  zu  geben,  allein
der  Wortlaut  des  Gesetzes  giebt  für  diese  Auffassung  keinen  Anhaltspunkt;  das
Resultat  dieser  mit  Rücksicht  auf  den  Wortlaut  des  Art.  16  Al.  2  gezwungenen
Interpretation  ist  nicht  wünschenswert,  da  ja  T  höl  selbst  anerkennt,  dafs  der  Nachindossatar ¬
  gegen  den  Acceptanten  nach  der  Natur  des  Nachindossaments
ein  eigenes,  ursprüngliches  Recht  nicht  habe  (S.  489  11);  Art.  16  giebt  dem  Nachindossatar ¬
  gegen  alle  Wechselschuldner  ein  gleichartiges  Recht,  sei  es  ein  selbständiges ¬
  (Al.  1)  oder  ein  abgeleitetes  (Al.  2).  Ob.Trib.  Stuttgart  C.  Org.  N.  F.  II
S.  417,  Borchardt  Zus.  278  e.
3  R.O.H.G.  II  S.  64,  III  S.  218,  VII  S.  80,  VIII  S.  169,  XXIII  S.  36,  406;
R.G.  XIV  S.  105,  XXIII  S.  51,  XXXIII  S.  147;  öst.  obst.  Ghf.  1862  Peitler
Nr.  239;  1879  Krall  Nr.  153;  1882,  1883,  1890  Czelechowsky  Nr.  342,  557,
596;  so  die  Einrede  der  Zahlung,  der  Kompensation,  die  exceptio  rei  judicatae
(dafs  der  Nachindossant  mit  seiner  Klage  abgewiesen  worden  sei),  die  Einrede
der  Litispendenz,  der  Verjährung.  Nicht  zulässig  ist  die  Einwendung  der  dem
Nachindossanten  mangelnden  aktiven  Legitimation  (s.  oben  S.  166).  Hatte  der
Nachindossant  selbst  wegen  Bösgläubigkeit  kein  Recht  aus  dem  Wechsel,  so  erlangt
der  Nachindossatar  die  Rechte  aus  dem  Wechsel  auf  Grund  des  Schriftakts  des
Nachindossanten  durch  seinen  gutgläubigen  Erwerb  zwar  originär,  doch  können
ihm  Einwendungen,  die  dem  Wechselschuldner  gegen  den  Nachindossanten,  abgesehen ¬
  von  der  mangelnden  Legitimation,  z.  B.  wegen  Zahlung,  Kompensation  zustanden, ¬
  entgegengesetzt  werden.
            
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