Inhaltsverzeichnis : Electa juris publici oder die Vornehmsten Staats-Affaires von Europa (T. 18 (1721))

1.  Verj.  gegen  die  in  integrum  restitutio.  §.  152.  11
§.  152.
1
Wenn  gegen  das  Recht  der  in  integrum  restitutio
eine  Verjährung  anfangen  soll;  so  wird  vorausgesetzt,  daß
der  Grund  weggefallen  sei,  der  den  Anspruch  auf  eine  ausserordentliche =
  Rechtshilfe  begründet  (l.  ult.  C.  de  temp.  in
integr. -
  restitutt.  2.  53.).
I.  Bei  der  in  integrum  restitutio  der  Minderjährigen ¬
  fängt  die  vierjährige  Verjährung  erst  mit  dem  Ende
der  Minderjährigkeit  an:  also  wo  die  Vorschriften  des  römischen ¬
  Rechts  auch  in  Beziehung  auf  die  Gränze  der
Minderjährigkeit  gelten,  mit  dem  Eintritte  der  Geburtsstunde =
  nach  dem  Ablaufe  des  fünf  und  zwanzigsten  Lebensjahres
(1.  3.  §.  3.  D.  de  minor.  XXV  annis  4.  4.).  Hat  die
Minderjährigkeit  in  Folge  einer  Volljährigkeitserklärung
schon  früher  aufgehört;  so  kömmt  es  auf  die  Zeit  der  gerichtlichen =
  Eintragung  der  Volljährigkeitserklärung  an  (l.5.
33)
pr.  C.  de  temp.  in  int.  rest.  2.  53.).
Stirbt  der  Min=  derjährige =
  vor  erlangter  Volljährigkeit;  so  wird  zu  unterscheiden ¬
  sein.  1.  Jst  der  Erbe  ebenfalls  ein  Minderjähriger; =
  so  kömmt  es  nun  auf  das  Volljährigwerden  des  Erben =
  an:  gleichviel  ob  der  Erblasser,  wenn  er  am  Leben  geblieben =
  wäre,  die  Volljährigkeit  früher  oder  später  erlangt
534)
Es  ist  dieses
hätte,  als  es  nun  beim  Erben  eintritt.
—
535) -
  Es  ist  eine  Besonderheit,  daß  ungeachtet  der  Volljährigkeitserklärung ¬
  immer  noch  die  in  integrum  restitutio  erlangt  werden
kann,  so  lange  das  fünf  und  zwanzigste  Jahr  noch  nicht  überschritten
ist.  Die  l.  5.  pr.  C.  de  tempp.  in  int.  restitutt.  2.  53.  sagt:
"Ita  tamen,  ut  nunquam  minoribus  XXV  annis  constitutis  de
his,  quae  ante  impetratam  veniam  aetatis  gesserunt,  auxilium
in  integrum  restitutionis  denegetur.
In  der  1.  2.  Th.  Cod.  de
integri  rest.  2.  16.,  welche  übrigens  die  Quelle  der  1.  5.  cit.  ist,
finden  sich  die  angeführten  Worte  nicht:  diese  scheinen  also  von  den
Sammlern  des  Coder  zugesetzt  worden  zu  sein.
534)  L.  5.  §.  1.  C.  de  tempp.  in  integr.  restitutt.  2.  53.:
„Si  quando  sane  in  minoris  jure  successerit  minor,  minime
            
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