1. Verj. gegen die in integrum restitutio. §. 152. 11
§. 152.
1
Wenn gegen das Recht der in integrum restitutio
eine Verjährung anfangen soll; so wird vorausgesetzt, daß
der Grund weggefallen sei, der den Anspruch auf eine ausserordentliche =
Rechtshilfe begründet (l. ult. C. de temp. in
integr. -
restitutt. 2. 53.).
I. Bei der in integrum restitutio der Minderjährigen ¬
fängt die vierjährige Verjährung erst mit dem Ende
der Minderjährigkeit an: also wo die Vorschriften des römischen ¬
Rechts auch in Beziehung auf die Gränze der
Minderjährigkeit gelten, mit dem Eintritte der Geburtsstunde =
nach dem Ablaufe des fünf und zwanzigsten Lebensjahres
(1. 3. §. 3. D. de minor. XXV annis 4. 4.). Hat die
Minderjährigkeit in Folge einer Volljährigkeitserklärung
schon früher aufgehört; so kömmt es auf die Zeit der gerichtlichen =
Eintragung der Volljährigkeitserklärung an (l.5.
33)
pr. C. de temp. in int. rest. 2. 53.).
Stirbt der Min= derjährige =
vor erlangter Volljährigkeit; so wird zu unterscheiden ¬
sein. 1. Jst der Erbe ebenfalls ein Minderjähriger; =
so kömmt es nun auf das Volljährigwerden des Erben =
an: gleichviel ob der Erblasser, wenn er am Leben geblieben =
wäre, die Volljährigkeit früher oder später erlangt
534)
Es ist dieses
hätte, als es nun beim Erben eintritt.
—
535) -
Es ist eine Besonderheit, daß ungeachtet der Volljährigkeitserklärung ¬
immer noch die in integrum restitutio erlangt werden
kann, so lange das fünf und zwanzigste Jahr noch nicht überschritten
ist. Die l. 5. pr. C. de tempp. in int. restitutt. 2. 53. sagt:
"Ita tamen, ut nunquam minoribus XXV annis constitutis de
his, quae ante impetratam veniam aetatis gesserunt, auxilium
in integrum restitutionis denegetur.
In der 1. 2. Th. Cod. de
integri rest. 2. 16., welche übrigens die Quelle der 1. 5. cit. ist,
finden sich die angeführten Worte nicht: diese scheinen also von den
Sammlern des Coder zugesetzt worden zu sein.
534) L. 5. §. 1. C. de tempp. in integr. restitutt. 2. 53.:
„Si quando sane in minoris jure successerit minor, minime