Inhaltsverzeichnis : Friedberg, Emil A.: Verlobung und Trauung

Verlobung  und  Trauung.
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Aber,  sagt  Sohm,  der  Entführer  einer  Braut  hat
die  gleiche  Strafe  zu  zahlen  wie  der  einer  Ehefrau.  Das
scheint  mir  aber  um  so  weniger  ins  Gewicht  fallend  zu
sein,  als  einmal  die  Busse  principaliter  dem  Mundwald
der  Frau  zufiel,  bei  einer  Ehefrau  also  ihrem  Ehemanne,
bei  einer  Braut  ihrem  Vater,  und  der  Bräutigam  nur
eine  solche  Busse  empfing,  wie  ihm  aus  der  frevelhaften
Vertragsverletzung,  die  der  dritte  ihm  gegenüber  begangen ¬
  hatte,  aus  der  ihm  zugefügten  Ehrverletzung?
zustand.  Hätte  wirklich  eine  rechtliche  Identificirung
zwischen  einer  Verlobten  und  einer  Ehefrau  bestanden.
so  hätte  sie  sich  auch  hier  geltend  machen  müssen.
Endlich  aber  betont  Sohm,  dass  Verlöbnisse  nur  aus
denselben  Gründen  hätten  aufgelöst  werden  können  wie
Ehen,  folglich  mit  diesen  identisch  gewesen  seien.
Dagegen  ist  zuvörderst  zu  bemerken,  dass  mit
beiderseitigem  Willen  Ehen  wie  Verlöbnisse  aufgelöst
werden  konnten  und  die  hier  vorhandene  Gleichartigkeit
daher  nichts  beweist.  Was  nun  aber  die  einseitige  Auflösung ¬
  anlangt,  so  steht  für  Verlöbnisse  jedenfalls  so
viel  fest,  dass  jeder  Theil  sie  auflösen  konnte,  —  von
dem  exceptionellen  Standpunkte  des  westgothischen  Rechtes ¬
  sehen  wir  ab  —  wenn  er  nur  dem  andern  Theile  die
Busse  wegen  Vertragsbruches  zahlte.  Ein  Zwang  zur
Eheschliessung  hat  unstreitig  nicht  existirt,  und  die
Gründe,  aus  denen  Verlöbnisse  geschieden  werden  können, ¬
  sind  daher  nur  solche,  bei  deren  Vorhandensein  die
Busse  fortfällt.  Also  löslich  waren  die  Verlöbnisse  auf
alle  Fälle3,  auch  auf  einseitigen  Willensact  hin,  man
1)  Vgl.  wieder  Wilda  849  fg.
2)  Sponso  antem  in  cujus  turpitudinem  et  deridiculum  egit.:
Ed.-Rotharis  c.  191.
3)  Vgl.  Liutprand  c.  119,  welcher  als  Motiv  der  von  ihm  getroffenen ¬
  Massregel  hinstellt  quia  excrevit  vitium  hoc  in  gentem  nostrum
propter  cupiditatem  pecuniae.  Das  vitium  ist  die  einseitige  Auf¬
            
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