Verlobung und Trauung.
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Aber, sagt Sohm, der Entführer einer Braut hat
die gleiche Strafe zu zahlen wie der einer Ehefrau. Das
scheint mir aber um so weniger ins Gewicht fallend zu
sein, als einmal die Busse principaliter dem Mundwald
der Frau zufiel, bei einer Ehefrau also ihrem Ehemanne,
bei einer Braut ihrem Vater, und der Bräutigam nur
eine solche Busse empfing, wie ihm aus der frevelhaften
Vertragsverletzung, die der dritte ihm gegenüber begangen ¬
hatte, aus der ihm zugefügten Ehrverletzung?
zustand. Hätte wirklich eine rechtliche Identificirung
zwischen einer Verlobten und einer Ehefrau bestanden.
so hätte sie sich auch hier geltend machen müssen.
Endlich aber betont Sohm, dass Verlöbnisse nur aus
denselben Gründen hätten aufgelöst werden können wie
Ehen, folglich mit diesen identisch gewesen seien.
Dagegen ist zuvörderst zu bemerken, dass mit
beiderseitigem Willen Ehen wie Verlöbnisse aufgelöst
werden konnten und die hier vorhandene Gleichartigkeit
daher nichts beweist. Was nun aber die einseitige Auflösung ¬
anlangt, so steht für Verlöbnisse jedenfalls so
viel fest, dass jeder Theil sie auflösen konnte, — von
dem exceptionellen Standpunkte des westgothischen Rechtes ¬
sehen wir ab — wenn er nur dem andern Theile die
Busse wegen Vertragsbruches zahlte. Ein Zwang zur
Eheschliessung hat unstreitig nicht existirt, und die
Gründe, aus denen Verlöbnisse geschieden werden können, ¬
sind daher nur solche, bei deren Vorhandensein die
Busse fortfällt. Also löslich waren die Verlöbnisse auf
alle Fälle3, auch auf einseitigen Willensact hin, man
1) Vgl. wieder Wilda 849 fg.
2) Sponso antem in cujus turpitudinem et deridiculum egit.:
Ed.-Rotharis c. 191.
3) Vgl. Liutprand c. 119, welcher als Motiv der von ihm getroffenen ¬
Massregel hinstellt quia excrevit vitium hoc in gentem nostrum
propter cupiditatem pecuniae. Das vitium ist die einseitige Auf¬