Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 22 (1901))

12.5. Dahn, F., Die Könige der Germanen. Band VIII

414

Litteratur.

Dieser Umstand macht es wahrscheinlich, dass der von den Erben ein-
genommene Standpunkt in der That auch nach der Ansicht des Erz-
bischofs unangreifbar war.
Wir schliessen unsere Betrachtung mit der Wiederholung der
besten Wünsche für den Fortgang des nun wohl schon zum grösseren
Theile vollendeten Werkes.
Kiel. Max Pappenheim.

F. Dahn, Die Könige der Germanen. Band YIH: Die
Franken unter den Karolingern Dritte Abtheilung XIY,
296 8. 1899. — Vierte Abth. X, 260 8. 1899. — Fünfte
Abth. VI, 359 8. 1899. — Sechste Abth. VI, 374 8. 1900.
Leipzig, Breitkopf & Härtel.
Wohl keinem Zeitraum der mittelalterlichen Geschichte ist in
den letzten Jahren so eingehende Behandlung zu Theil geworden wie
dem Zeitalter der Karolinger; neben E. Mühlbacher’s politische Ge-
schichte und A. Hauck’s Kirchengeschichte tritt nun die Darstellung
von Verfassung und Verwaltung aus F. Dahn s rühriger Feder.
Die beiden ersten Abtheilungen des achten Bandes seiner „Könige
der Germanen“ sind bereits in dieser Zeitschrift (Bd. XX, 274ff.) ange-
zeigt worden. In kurzen Intervallen sind ihnen vier weitere gefolgt,
sodass es nunmehr gilt, den Werth des Ganzen zu bestimmen.
Mit den Grundzügen der politischen Geschichte, den territorialen
Gliederungen und dem Ständewesen beschäftigen sich die zwei ein-
leitenden Bände; die übrigen sollen die Verfassung des Karolingerreichs
nach allen Seiten hin darlegen. Ihren Mittelpunkt findet sie im
Königthum. Diesem steht die Gesetzgebung^ und Verordnungshoheit
zu; die stattliche Zahl der Beamten, vermehrt durch die Einfügung
der missi dominici in den Organismus der Verwaltung, ist von ihm ab-
hängig. Der König ist oberster Kriegsherr und aus solcher Machtbe-
fugnis heraus kann er Erleichterungen im Kriegsdienste einführen,
ohne deshalb das Prinzip der Heerespflicht aller Volksgenossen , nicht
allein der Grundbesitzer, aufzuheben. Nach bestimmten Normen regelt
sich die Rechtspflege innerhalb des weiten Reiches; es fehlt nicht an
einschneidenden Veränderungen, während gleichzeitig der zunehmenden
Fülle königlicher Macht das häufigere Eingreifen des Königsgerichts
entspricht. Die Thätigkeit des Staats auf dem Gebiete des wirt-
schaftlichen Bebens wird gesteigert, die Bildung des Volks zieht er in
den Kreis seiner Aufgaben. Vielgestaltige Einnahmequellen, insbeson-
dere Krongüter und Zölle, stehen dem Königthum zu Gebote, an kirch-
licher Organisation und Verwaltung wie an der Bestimmung der Lehre
nimmt es hervorragenden Anteil. Gleichwohl ist es nicht absolut.
Denn noch lebt im Reichstag die alte Volksversammlung fort; Welt-
adel und Kirche, die sich immer mehr für ihren Besitz der Immunität
zu versichern weiss, gewinnen seit Ludwig s des Frommen Regierung

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer