Litteratur.
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zahlreichen geistlichen und weltlichen Grossen desselben darüber, dass
der König Erich Botschaft habe ergehen lassen und Antwort nach der
Wahrheit gefordert habe, ob da irgend ein König gekoren worden sei
zu König Kristoffers1) Zeiten oder später ausser König Waldemar seinem
Sohne*) und darnach König Olaf*) und demnächst KönigErich4) selber.
Darauf bezeugen nun die Aussteller der drei Urkunden*) je für die be-
treffende Landschaft, „dat nen koning gekoren ys to dem rike Denne-
marken mit rechte na des rykes rechte unde hiir to dessem landesdinge
by koning Cristofers tyden uft dar na sunder koning Waldemar unde
koning Olaff unde koning Erik“. Wie man sieht, liegen hier drei hoch-
bedeutsame Zeugnisse für die in Dänemark zu jener Zeit herrschende
Ansicht über die Erfordernisse der Königswahl vor. Der Anlass zu der
Anfrage des Königs und somit der Ablegung jener Zeugnisse lässt sich
mit grösster Wahrscheinlichkeit bestimmen. Der Streit um das Herzog-
thum Schleswig zwischen König Erich und den drei Söhnen des Herzogs
Gerhard näherte sich im Jahre 1423 der Erledigung durch den Spruch
des zum Schiedsrichter gewählten, römischen Königs Sigismund. Den
ersten Rechtstitel für Gerhards Söhne bildete die im Jahre 1326 am
Tage von Mariä Himmelfahrt erfolgte, erbliche Belehnung des Grafen
Gerhards des Grossen mit Schleswig durch Waldemar III. Sie war von
vornherein unwirksam, wenn Waldemar nicht rechtsgültig zum König
gewählt war. Hierfür den Beweis zu schaffen, bezweckte die Frage
des Königs Erich. Durch unsere drei Urkunden wurde er ihm ge-
liefert. Zwei von ihnen tragen von gleichzeitiger Hand die Aufschriften:
„quod dux Woldemarus non fuit rex“ und „littera Jutorum, quod dux
Woldemarus non fuit rex“. Dieser dux Woldemarus kann kein anderer
gewesen sein, als Waldemar III. Die Urkunden sollten dem römischen
König vorgelegt werden; daraus erklärt sich, dass sie sämmtlich in
deutscher Sprache abgefasst sind. Merkwürdig ist, dass sie anscheinend
gleichwohl in dem Schiedsgerichtsverfahren nicht unmittelbar ver-
werthet worden sind. Der Viborger scheint allerdings die in einer der
Prozessschriften Erichs*) mit Bezug auf Jütland begegnende Wendung
zu entstammen: „primi Reges eligendi electio stat super inhabitationi-
bus eiusdem terre [et nos ibi in Regem electi sumus].“ Auch deutet
auf eine gegnerische Anzweiflung der Königseigenschaft Waldemars
deren nachdrückliche Betonung in einem Schriftsätze der drei Herzöge
hin.7) Von unsem drei Urkunden selbst ist aber in dem sehr um-
fangreichen Prozessmaterial, das auf uns gekommen ist, nicht die
Rede. Es würde uns zu weit führen, an dieser Stelle hierauf und auf
») Kristoffer II. 1319—1332. — *) Waldemar IV. (Atterdag) 1340—1375.
— *) Olaf Haakonson 1376—1387. — 4) Erich v. Pommern 1397—1438.
— *) Der Wortlaut ist nach der seeländischen Urkunde mitgetheilt. Die
jütische stimmt, wie die Herausgeber bemerken, hier mit ihr genau überein.
Die Bchoonische weicht nur in Kleinigkeiten ab. — *) Scriptores rerum
Danicarum VH p. 294. — 7) Scr. rer. Dan. VII p. 341 Nr. II, wo sogar be-
hauptet wird, Waldemar sei auch zur Zeit seines Todes „verus et indubi-
tatus Rex Danorum et Slavorum“ gewesen!