Litteratur.
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quendo) übertragen. Dieser soll die Thäter nach der Basseleistnng
quitt und schuldfrei (excusatos) auch in Ansehung der Fehde und
sonstiger Schädigung machen. Erfand ist hiermit ohne Zweifel auch
zur Gelobung der Urfehde Namens der Verwandten des Getödteten
berechtigt und verpflichtet. Ueber die Form, in der eine solche Ge-
lobung zu dieser Zeit stattfand, geben zwei deutsche (Nr. 3488 und
6674) und eine lateinische (Nr. 5051) Urkunde erwünschte Auskunft.
Namentlich die letztere, die König Erich von Pommern im Jahre 1409
ausgestellt hat, ist von Interesse. Der Sohn des Getödteten hat vor
dem Könige, nachdem er die Todtschlagsbusse „secundum sui et suorum
consanguineorum beneplacituiil“ empfangen, dem Thäter „et universis
consanguineis suis, natis et nascituris, plenum cessodium dictum
orfeythe, firmam treugam et securam amicitiam pro se et suis con-
sanguineis et amicis" versprochen. Zumal in der ‘treuga’ ist die alt-
nordische Terminologie erhalten.
Auf die Wahl eben jenes Königs Erich von Pommern haben drei
zusammengehörige Urkunden (Nr. 6031, 6032, 6034) Bezug, die zu den
wichtigsten Bereicherungen der Wissenschaft durch unser Repertorium
gehören. Sie sind berufen, in der viel umstrittenen Frage1) nach Art
und Ort der dänischen Königswahl im Mittelalter ein gewichtiges
Wort mitzusprechen und zwar zu Gunsten der von Anna Hude in
ebenso besonnener wie scharfsinniger Darstellung vertretenen Ansicht,
dass die Wahl des dänischen Königs bis zum Ausgange des 15. Jahr-
hunderts auf den Landschaftsversammlungen (Landsthingen) erfolgte,
unter denen diejenige des grössten „Landes", die Viborger, von Alters
her den Vorrang besass, dass dagegen die vermeintlichen „Reichsvolks-
versammlungen", wie sie zumal nach Saxo Grammaticus zu Issre auf
Seeland zum Zweck der Königswahl stattgefunden hätten, einerseits
nur aus besonderen Anlässen zusammentraten und andererseits Ver-
sammlungen der Grossen des Reichs, nicht Volksversammlungen waren,
durch welche die eigentliche Wahl des Königs auf den Landsthingen
in mafsgebender Weise vorbereitet und materiell etwa zur Bedeutung
einer blossen Huldigung herabgedrückt, aber nicht formell ersetzt
werden konnte. Die drei Urkunden des Repertoriums sind sämmtlich
im Juli 1423 ausgestellt, in deutscher Sprache und nach einem und
demselben, augenscheinlich vom König gewünschten Muster. Sie sind
zu Viborg, Lund und Ringsted als den drei Orten aufgenommen, wo
die Landsthinge für NorHütland, Schoonen und Seeland tagten, und
wo „de erste, de andre, de drudde köre na rechte ghan schal,
wen man koninge tom riike [to Dennemarken] kesen schal".
In jeder von ihnen urkundet der Richter des betreffenden Landes mit
*) Vgl. einerseits — mit nicht unerheblichen Verschiedenheiten im
Einzelnen — besonders J. E. Larsen, Samlede Skrifter 1 2 8. 200ff. und
H. Matzen, Danske Kongers Haandfaestninger 8. 19ff., 40ff., 59ff., s. auch
Forelsesninger over den danske Retshistorie, Offentlig Ret. I 8. 141; anderer-
seits Anna Hude, Danehoffet og dets Plads i Danmarks Statsforfatning
(1893) 8. 11 ff, 9öff.