Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 22 (1901))

12.4. Repertorium diplomaticum regni Danici mediaevalis

Litteratur.

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„direkte“ Beschuldigung des Beklagten als des Diebes angestellt
worden wäre.
Kann somit in der eben besprochenen Beziehung ein Unterschied
zwischen der Fahrnissklage aus unfreiwilligem Verlust und der Dieb-
stahlsklage für das ältere schwedische Recht nicht anerkannt werden,
so geht im Uebrigen aus den eigenen Darlegungen Estländers zur
Genüge hervor, dass ein solcher auch sonst nicht bestanden hat. Der
Unterbau des Verfahrens in Gestalt von Kundmachung, Spurfolge und
Haussuchung, die Voraussetzungen für die Klagerhebung, Aktiv- und
Passivlegitimation der Parteien, Zweck, Mittel und Wirkungen des Be-
weisverfahrens, die Folgen der Erbringung und der Nichterbringung
des Beweises — alles dies stimmt für beide Klagen überein. Wenn
der Verfasser gleichwohl das Fahrnissklage verfahren gegenüber dem
Diebstahlsverfahren als einen selbständigen Prozesstyp bezeichnet, so
hat er selber, wenn auch wider seinen Willen, den Nachweis für die
Unrichtigkeit dieser Auffassung erbracht. Unstreitig sind die Anfänge
und Anknüpfungspunkte für die spätere Loslösung der reipersekutori-
schen Fahrnissklage von der auf Bestrafung abzielenden Diebstahls-
klage auch in den Landschaftsrechten bereits erkennbar. In den
Fällen, wo der Besitzer die gestohlene Sache herausgeben muss, ob-
wohl er sich von dem Verdachte, der Dieb zu sein, zu reinigen ver-
mag (wie z. B. bei der Einrede des Marktkaufs), zeigt sich die be-
ginnende Verselbständigung des in der Diebstahlsklage enthaltenen, rei-
persekutorischen Elements. Aber nur der Erfolg, der mit ihr erreicht
wird, und daher der Zweck, zu dem sie unter gewissen Voraussetzungen
verwendet werden kann, hat hier nicht mehr strafrechtlichen Charakter.
Für den Weg, der zu jenem Erfolge führte, muss ein solcher eben
auf Grund der Untersuchungen des Verfassers bestimmt in Anspruch
genommen werden.
Kiel. Max Pappenheim.

Repertorium diplomaticum regni Danici medite-
valis. Fortegneise over Danmarks Breve fra Middel-
alderen med Udtog af de hidtil utrykte udgivet ved
Kr. Erslev i Forening med William Christensen og
Anna Hude af Selskabet for Udgivelse af Kilder til Dansk
Historie. Andet Binds andet Hsefte (1382—1400); tredje
Binds ferste (1401—1420) og andet Hsefte (1420—1437).
Med Understettelse af Ministeriet for Kirke- og Undervis-
ningsvsesenet og den Grevelige Hjelmstjeme-Rosencro-
neske Stiftelse. st. 8 (279 8.; 512 8.). Kebenhavn
1898—1900. J Kommission hos Universitetsboghandler
GK E. C. Gad. Trykt hos Nielsen & Lydiche.

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