Objekt : Otto, Viktor: ¬Die Anfechtung von Rechtshandlungen, welche ein Schuldner, zu dessen Vermögen Konkurs nicht eröffnet ist, zum Nachtheile seiner Gläubiger vornimmt

B.  Die  materiellen  Voraussetzungen  des  Anfechtungsanspruchs.  §  5.  33
bietens  und  als  solche  unanfechtbar.  Dasselbe  muß,  obwohl  die  Quellen
hierüber  schweigen,  von  dem  Recht  auf  den  Abzug  der  eigentlichen
Falcidischen  Quart  bei  Erfüllung  von  Singularvermächtnissen  gelten.
Ob  die  Abstinenz  eines  suus  heres  von  der  Erbschaft,  welche  ihm
wie  das  unbedingte  Legat  ipso  jure  mit  dem  Tode  des  Erblassers  erworben ¬
  wird,  ein  fraudationis  causa  gestum  bilden  kann  oder  nicht,  darüber ¬
  fehlen  gleichfalls  ausdrückliche  Vorschriften  in  den  römischen  Rechtsbüchern. ¬
  Meischeider  S.  30  und  die  Motiven  zur  Deutschen  Konkursordnung ¬
  zu  §  22  S.  1415  behaupten  zwar  unter  Berufung  auf  1.  6  pr.  §§2  u.  4
D.  h.  t.  42,  8  und  1.  28  pr.  D.  50,  16  de  verb.  sign.  das  Bestehen
solcher  Vorschriften  und  Hullmann  Note  2  zu  Anm.  9  bei  §  1  S.  51
glaubt  sich  für  die  gleiche  Meinung  auch  auf  1.  20  §  4  D.  29,  2  de
acqu.  vel  om.  her.  und  l.  12  pr.  D.  11,  1  de  interr.  in  jure  fac.
beziehen  zu  können.  Allein  in  den  ersteren  Stellen  ist  nur  von  repudiare, ¬
  omittere  hereditatem  die  Rede,  Ausdrücke,  welche  nur  auf  den
voluntarius  heres  anwendbar  sind,  da  in  den  von  dem  beneficium
abstinendi  handelnden  Titeln  der  Justinianischen  Rechtsbücher  Inst.  2,
19  de  hered.  qual.,  Dig.  29,  2  de  acqu.  vel  om.  her.,  Cod.  6,  51
de  repud.  vel  abst.  her.  und  soweit  mir  bekannt,  auch  sonst  in  ihnen
die  Lossagung  des  suus  heres  nur  durch  das  technische  abstinere
hereditate  wiedergegeben  wird.  Ebensowenig  vermag  ich  den  von
Hullmann  angeführten  Stellen  irgend  welchen  Bezug  auf  die  berührte ¬
  Frage  zuzuerkennen  (vergl.  auch  Sarwey  Note*  S.  145).
Mangels  einer  ausdrücklichen  Vorschrift  bleibt  nun  nichts  übrig,  als
für  das  gemeine  Recht  die  Entschlagung  des  suus  heres  von  der  ipso
jure  erworbenen  Erbschaft  der  Regel  der  Anfechtbarkeit  unterliegen
zu  lassen.  Der  von  dem  Legatserwerbe  geltende  entgegengesetzte
Grundsatz  des  gemeinen  Rechts  ist  als  Ausnahmebestimmung  ungeachtet
der  unverkennbaren  Aehnlichkeit  des  Rechtsverhältnisses  erstreckender
Auslegung  nicht  fähig.
II.  Sächsisches  Recht.
Die  gemeinrechtliche  Begrenzung  der  Anfechtung  auf  Entäußerungen
bereits  erworbenen  Vermögens  beruht  auf  keinerlei  philosophischem
allgemeingültigen  Grunde  und  ist  lediglich  Sache  der  legislativen
Erwägung.  Es  ist  deshalb  erklärlich,  daß  das  sächsische  Partikularrecht ¬
  seit  der  decisio  XXV.  vom  2.  Juli  1746  von  den  vorstehenden
gemeinrechtlichen  Sätzen  in  wesentlichen  Stücken  sich  entfernt  hat.  Diese
Decision,  welche  in  ihrem  ersten  Abschnitte  Handlungen  des  Schuldners
aus  der  Zeit  nach  der  Konkurseröffnung  berührt  und  insoweit  nicht
hierher  gehört,  bestimmt  von  den  Worten  an:  „Trüge  es  sich  auch
Otto,  Anfechtung  der  Rechtshandlungen.
            
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