Ger.-Verf,-Ges. v. 1861 Art. 76 Abs. 3.
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S. 51 u. 52 v. 1861) wurde hiegegen vorgebracht:
der K. 7 der IV. Beilage zur VU. enthalte eigent-
lich kein Gerichtsstaudsprivilegium für Verla ssen-
srbaftssacheu in nichtstreitigen Fällen, sondern
lasse die Regelung der Verlasseuschaft der Familien-
glieder durch das eigene Personale des Standes-
herrn zu; dieses Verhältniß werde durch das GVG.
nicht berührt. Dem gemäß wurde beschlossen: es
sei nicht zum Art. 18, sondern zum Art. 77 (nun
76) der Zusatz zu machen: „den Staudesherren
bleibe die Befuguiß, Verlassenschaftsverhandlungen,
welche Mitglieder der Familie betreffen, solange kein
Rechtsstreit darüber entsteht, durch ihre Domänen-
kanzlei vornehmen und erledigen zu lassen." Die
Modifikation des §. 7 bestand also nur in Weglas-
sung des Zwischensatzes: daß im Falle eines in
den Verlasseuschaftsverhandlungen entstehenden
Rechtsstreites diese an das einschlägige Ap-
pellationsgericht zum geeigneten rechtlichen Ver-
fahren abzuliefern seien. Die Weglassung dieses
Satzes war eine nothwendige Folge der anerkannten
Aufhebung des bevorzugten Gerichtsstandes vor dem
k. Appellationsgerichte in streitigen Rechtssachen.
Bezüglich der Vormundschaftssachen wurde
angeführt : auch die im besagten §. 10 des IV. konsti-
tutionellen Ediktes vorgesehene Befugniß des Haup-
tes der standesherrlichen Familie, für die Familien-
glieder die Vormundschaften zu bestellen, regele le-
diglich ein Recht des Standesherrn gegenüber den
Gliedern seiner Familie, involvire aber keine Ge-
richtsstandsbevorzugung und werde daher von den Be-
stimmungen des GVG. nicht getroffen; die weitere
Verfügung des §. 10, wonach, wenn das Fami-
lienhaupt als betheiliget erscheine und ein
Vormund oder Kurator von Obrigkeitswegen
aufzustellen sei, dieses durch das App.-Ger. mit
Vorbehalt des Rekurses an das Oberapp.-Ger. zu