Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 29 = N.F. Bd. 9 (1864))

512 Verjährungssr.-Ges. v. 26. März 1859 Art. 3 Ziff. 8.
Durch den Austritt des I. F. aus dem Dienste
seines Brauherrn und durch den Eintritt in den Dienst
seiner Eltern wurde nur die besondere Art der
Arbeit, aber keineswegs seine Eigenschaft als
Dienstbote, selbst nicht einmal der Geld lohn
geändert; er war dort wie hier in Folge des einge-
gangenen Dienstvertrages ein für seine Arbeit be-
zahlter Dienstbote, er mochte die Arbeit im Brau-
geschäfte oder in der Hans - und Feldwirtschaft,
wie sie gewöhnlich von Dienstboten verrichtet wird,
zu leisten haben.
Die Forderungen der Dienstboten wegen ihrer
Dienst- und Arbeitslöhne und wegen anderer aus
dem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse hervorgehender
Ansprüche verjähren in drei Jahren. Wenn also
Revident, wie er behauptete, in den Jahren 1853
bis 1861 einschlüssig unter den von ihm angegebe-
nen Verhältnissen in dem Dienste seiner Eltern sich
befunden hat, so ist mit Rücksicht auf die Bestimm-
ungen der Art. 3 letzt. Abs., Art. 7 Abs. 1 und
Art. 9 Abs. 2 a. a. O., dann den Pnblikationstag
des Gesetzes die' für die ersten sechs Jahre 1853 bis
1858 "einschlüssig rückständig gebliebene Dienstlohn-
fordernng am 6. April 1862, die für das Jahr
1859 rückständige aber mit dem letzten Tage des
Jahres 1862 verjährt, wogegen die Lohnforderung
für die übrigen zwei Jahre 1869 und 1861, in
welchen die Dienste fortgeleistet worden sein sollen,
außerhalb der Verjährnngszeit fällt, weil die Dienst-
löhne mit der Vernehmlassung vom 6. pr. 7. Febr.
1863 eingeklagt wurden."
OAGErk. v. 4. Nov. 1864 RNr. 2964/65.
77.

Redakt.: Dr. Steppes. Bert.: Palm «fe Enke (Adolph Enke)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.

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