§ 17. Kosten des Verfahrens bei einstw. Verf.
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und 35 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes und der entsprechenden
Paragraphen der Rechtsanwaltsgebührenordnung auch auf die
einstweiligen Verfügungen zu beziehen. Ebenso kommt hier in
Frage, ob und inwieweit der Antragsteller dem Gegner wegen
ungerechtfertigter einstweiliger Verfügungen schadenersatzpflichtig
sei (s. oben S. 185 fg.), und Mecklenburg hat die Verantwortlichkeit ¬
der nicht richterlichen Behörden für die von diesen beantragten ¬
Arrestschläge auch auf einstweilige Verfügungen ausgedehnt ¬
(S. 190, 36 oben).
Halle, Druck von C. Karras