Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 29 = N.F. Bd. 9 (1864))

Wittwenpenfionen. Geschiedene Frauen. 405
die Verwaltung und der Nießbrauch dieses Erbschatzes
dem Manne, in so ferne der Besteller ein Anderes
nickt ausdrücklich verordnet hat (§. 287). Nach
getrennter Ehe erlangen die aus derselben vorhan-
denen Kinder das Eigenthum des Erbschatzes in al-
len Fällen, es mag die Trennung der Ehe durch
den Tod oder durch richterlichen Ausspruch erfolgt
sein, gleichviel ob letzteren Falles ein Theil für den
schuldigen erklärt wurde oder nicht (§. 290, 761,
778). Hinsichtlich des Nießbrauches an diesem Erb-
schatze besteht jedoch folgender Unterschied. Stirbt
der Mann, so fällt der Nießbrauch an die überle-
bende Frau, als dessen Wittwe (§. 288). Im
Falle der Ehescheidung verbleibt, wenn kein Theil
für den schuldigen erklärt wurde, der Nießbrauch
beiden geschiedenen Gatten zu gleichen Theilen
(§. 761); wurde aber ein Theil für schuldig er-
klärt, so bleibt zwar der Nießbrauch dem unschuldi-
gen Theile (§. 288, 778). Es besteht aber gleich-
wohl in dieser Hinsicht keine völlige Gleichstellung
zwischen einer Wittwe und der geschiedenen unschul-
digen Frau. Denn die erstere hat nun auch die
mit dem Ehemanne gemeinschaftlich getragene Sorge
für ftandesmäßigen Unterhalt und Erziehung der
Kinder allein zu übernehinen (LR. II Tit. 2 §.64),
wogegen die letztere nur dann einen verhältnißmäßi-
gen Beitrag hiezu leisten muß, wenn die Kosten vom
schuldigen Theile ganz oder zum Theile nicht auf-
gebracht werden können (LR. II, 1 §. 779).
Ein noch bedeutenderer Unterschied zeigt sich hinsicht-
lich des Anfalles des Eigenthums am Erbschatze,
wenn keine Kinder aus der Ehe vorhanden sind.
Bei dem Tode des Ehemannes fällt dann das
Eigenthum an seine nachgelassene Frau als Wittwe
(§. 289): im Falle der Ehescheidung kann der
noch am Leben befindliche Besteller, ohne daß hie-
bei die Schuld eines Ehegatten in Frage kommt.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer