404 Wittwenpenfionen. Geschiedene Frauen.
mit zu erkennen gegeben werden wollte, daß die
dem unschuldigen Theile zu leistende Abfindung nur
aus dem Vermögen, welches der schuldige Theil
am bezeichneten Tage besitzt, und nicht auch aus
zukünftigem Vermögen desselben verlangt werdet!
könne 0). Gerade hieraus läßt sich aber erkennen,
daß die geschiedene Frau nicht als Wittwe betrach-
tet werden kann. Die Abfindung, welche bei der
Ehescheidung der unschuldige Theil zur Entschädig-
ung dafür erhält, daß er durch Schuld des ande-
ren Vortheile verliert, welche die Fortsetzung der
Ehe ihm verschaffen würde, wird im Gesetze Ehe-
scheidungsstrafe genannt (LR. a. a. O. §.976,
1051) und nicht deshalb zuerkannt, weil die Frau
einer Wittwe gleich erachtet wird, sondern weil die
durch Schuld des Mannes herbeigeführte Scheidung
sie verhindert, Wittwe desselben zu werden. Selbst
in dem Falle, wenn der schuldige Mann der Frau
statt der Abfindung eine standesmäßige Verpflegung
bis zu deren Tod zu reichen hat (LR. a. a. O.
§.798), gründet sich diese Verpflichtung nicht mehr
auf die bestandene Ehe, sondern auf den Ansspruch
des richterlichen Urtheiles6 7), und die Frau kann
bei verbesserten Verinögensumständen des Mannes
keine Erhöhung verlangen. LR. §. 803.
In den Entscheidungsgründen des oben erwähn-
ten Urtheiles wird durch Bezugnahme auf LR.
§.767 ff. auch aus den Erbschatz hingedeutet, un-
ter welchem dasjenige verstanden wird, was Eltern,
Verwandte oder Freunde aus ihrem eigenen Ver-
nlögen den Eheleuten mit der Bestimmung zuwen-
den, daß dergleichen Zuwendung zum Besten der
aus dieser Ehe erzeugten Kinder aufbewahrt werden
soll (§. 277 a. a. £).). Während der Ehe gebührt
6) Glück, a. a. O. S. 280 Nr. 348.
7) Bielitz, Kommentar Bd. V S. 271.