Wittwenpensionen. Geschiedene Frauen. 403
ungsverbote eine geschiedene Frau als Wittwe be-
trachten, so würde man den Gesetzen einen ande-
ren Sinn beilegen, als sie offenbar haben; man
würde Gesetze, die nur öffentliches Wohl und
Ehrbarkeit zum Gegenstände haben, auf pri-
vatrechtliche Verhältnisse der geschiedenen Ehegat-
ten beziehen.
L. Eine natürliche und nothwendige Folge der
gänzlichen Auflösung der Ehe durch Scheidung ist
die Auseinandersetzung des beiderseitigen Vermögens.
Es ist dabei die Frage, in welcher Art diese Aus-
einandersetzung geschehen soll, und da auch bei Trenn-
ung der Ehe durch den Tod eine solche Auseinan-
dersetzung stattfindet, so ist sehr wohl begreiflich,
daß der Gesetzgeber beide Auseinandersetzungen in
der Regel gleich behandelt. Da aber die Vorschrift,
daß die Vermögensauseinandersetzung nach den bei
Trennung der Ehe durch den Tod vorgeschriebenen
Grundsätzen zu erfolgen habe, wie die Marginalien
zu den §§.751 u. 766 lehren, sowohl für den Fall,
wenn kein Theil für den schuldigen, als auch für
den Fall, wenn ein Theil für schuldig erklärt wurde,
gleichförmig gegeben ist, so kann der Umstand, daß
die Scheidmig durch Schuld des Ehemannes her-
beigeführt wurde, nicht den Schluß rechtfertigen,
daß die an der Scheidung unschuldige Frau als
seine Wittwe zu betrachten sei. Ebensowenig kann
ein Grund dafür, daß eine geschiedene Frau als
Wittwe zu betrachten, aus §. 784 a. a. O. ent-
nommen werden, wo verordnet ist, daß, wenn das
Vermögen geschiedener Ehegatten abgesondert wor-
den, bei der alsdann vom schuldigen Theile dem un-
schuldigen Theile zu leistenden Abfindung angenom-
men wird, als ob der schuldige Theil an dein Tage
des publizirten und rechtskräftig gewordenen Scheid-
ungsurtheiles gestorben wäre. Der Grund dieser
Bestimmung ist wohl nur darin zu finden, daß da-