Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 29 = N.F. Bd. 9 (1864))

Armenpflegen. Erbrecht. Ersatz. 205
kündbar geworden, daß er einiges Vermögen besitze,
jede weitere Unterstützung entzogen, obwohl gerade
die Fortdauer derselben die Bedingung der Erbfolge
bildete. I. L. hat schon zu Ende des Jahres 1859
aufgehört, ein aus Mitteln der Armenpflege ernähr-
ter Armer zu sein. Es muß daher angenommen
werden, daß die Armenpflege zufolge ihres eigenen
Verfahrens auf das ihr bedingnißweise eingeräumte
Erbrecht freiwillig verzichtet habe; es fällt denmach
auch die Erbeinsetzung wegen Nichterfüllung der
Kondition, unter welcher sie eintreten sollte. LR.
Th. III Kap. HI §. 10 Nr. 14.
Ein ganz ähnliches Verhältniß waltet ob be-
züglich des durch das Münchener Stadtrechtsbuch
Art. 485 (Auer's Stadtrecht von München S. 183)
dem Spitale eingerämten Erbrechtes in das Gut des
Spitalpfründners. Auch dieses fetzt voraus, daß
Jemand bis. zu seinem Tode in einem Spitale
oder in dem Leprosenhaufe zu München sich befun-
den habe (Auer a. a. O. S. LXXXVI). Daß
bei der Bestimmung des Art. 3 der oben gedachten
Verordnung v. 17. Nov. 1816 der Gesetzgeber nicht
von der Absicht geleitet wurde, den Armenpflegen
das Erbrecht in den Nachlaß eines nur zeitweilig
ernährte» Armen einzuräumen, dafür spricht auch
klar Art. 52, welcher bestimmt, daß gegen Schein-
arme, welche, obgleich sie eigene Mittel besitzen, Un-
terstützung. aus der Armenpflege sich erschlichen ha-
ben, mit unerbittlicher Strenge Anspruch auf Ersatz
gemacht werden soll.
Würde den Armenpflegen ohne Weiteres ein
Erbrecht zuftehen, so wären dieselben nicht auf Gel-
tendmachung von Ersatzansprüchen verwiesen wor-
den. — Es müssen daher die Beklagten, soweit
die Klage auf ein Erbrecht an dem Rücklaß des
I. L. gegründet ist, definitiv von dieser Klage ent-
bunden werden."

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