Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 29 = N.F. Bd. 9 (1864))

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Armenpflegen. Erbrecht. Ersatz.

Diese zu Gunsten der Armenpflegen gemachte
Bestimmung ist daher auch strengstens zu interpre-
tiren.
Die Armenpflege P. hat in ihrer Klage be-
hauptet, daß I. L. vom Jahre 1837 — 1859, also
volle 22 Jahre, aus Gemeindemitteln vollständig
verpflegt worden, daß ihm aber vom Jahre 1860
an bis zu seinem am 28. Dez. 1861 erfolgten Tode
jede weitere Unterstützung von Seite dieser Armen-
pflege entzogen worden sei, weil diese in Erfahrung
gebracht habe, daß I. L. ein nicht unbedeutendes
Vermögen besitze, wonach er die letzten zwei Lebens-
jahre von eigenen Mitteln gelebt habe. Dieser Um-
stand schließt die Annahme aus, daß I. L. als ein
von der Armenpflege ernährter Armer ein Vermögen
hinterlassen habe. Er wurde zwar, wie seine be-
klagten Jnteftaterben selbst zngestehen, von der Ar-
menpflege viele Jahre lang unterstützt und verpflegt,
allein eine zeitweilige Unterstützung, die nicht bis
zum Tode andauerte, kann nicht zur Erbfolge in
den Rücklaß des in solcher Weise Unterstützten be-
rechtigen. Die Vorinstanz nimmt zur Rechtfertig-
ung des der Armenpflege zuerkannten Erbrechtes an,
daß, wer seinen Unterhalt aus . den Mitteln der Ar-
menkasse bestreiten läßt, sich dem Gesetze unterwerfe,
wonach die Armenpflege ein Erbrecht auf seinen der-
einstigen Rücklaß beanspruchen kann. — Wenn sich
der Arme stillschweigend ohne besonderen Vertrag
dieser gesetzlichen Bestimmung unterwirft, so geschieht
es in der Voraussetzung, daß er fortan bis zu sei-
nem Lebensende, bis der Erbfall eintritt, aus Mit-
teln seines künftigen Erben ernährt werde. Diese
Bedingung wurde aber von der Armenpflege nicht
erfüllt; der Vertrag, der einerseits in dem Ansprüche
auf fortwährende Ernährung, andererseits in dem
Rechte zur Erbfolge bestand, wurde durch die Ar-
menpflege selbst gelöst: dein I. L. wurde, nachdem

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