Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 29 = N.F. Bd. 9 (1864))

16.2. Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Bayern rechts des Rheines

16.2.1. Ueber die Erb- und Ersatzansprüche der Armenpflegen an die Verlassenschaften der von ihnen verpflegten Personen

202 Armenpflegen. Erbrecht. Ersatz.
des Urtheiles des k. Kassationshofes vom 23. Okt.
1863 auf die wohlthätigen Intentionen des Gesetz-
gebers, welchen durch die amtliche Einleitung des Ver-
fahrens in Rückfallssachen entgegengehandelt würde.
Ob der Gesetzgeber an Verleihung von Wohlthaten
bei Aufstellung der Bestimmungen des Art. 242 über-
haupt dachte, mag dahingestellt bleiben. Wenn er
aber eine derartige Idee erfaßte, so dürften die Mo-
tive des Entwurfes des Polizeistrafgesetzbuches da-
für bürgen, daß der wohlthätige Sinn nicht dem
Gewohnheitsraufer, sondern seinem mißhandelten und
geängstigten Opfer zugewendet war.

Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Dayern
rechts des Meines.

1.

Ueber die Erb- und Ersatzansprüche der Armenpflegen an
die Verlaffenschaften der von ihnen verpflegten Personen.
Vgl. Bd. XIII S. 65, 81, 97.
Joseph L., blind, Doppelwaise, heimathsbe-
recktigt in der Gemeinde P., wurde von der Ar-
menpflege dieser Gemeinde von seinem 8. bis zu sei-
nem 30. Lebensjahre (1837 —1859 einschl.) als
konskribirter Armer verpflegt, die Kosten für Wohn-
ung und Kleidung unmittelbar von der Armenpflege
bestritten und die Kost ihm in der Art verabreicht,
daß in den ersten 8 Jahren Kostgeld für ihn ge-
zahlt wurde, in den letzten 14 Jahren aber er in
der sog. Umfuhr stand, d. h. die Kost abwechselungs-
weise bei den einzelnen Gemeindegliedern genoß. —
Im Jahre 1860 entdeckte die Armenpflege, daß J.

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