Zum Strafgesetzbuch Art. 242 Abs. 1. 201
die im Art. 237 beschriebene Handlung hin ohne al-
len Bezug auf die Zutheilnng zu dieser oder jener
Klasse von strafbaren Handlungen.
Der zweite Entscheidungsgrund lautet dahin,
daß für die körperlichen Mißhandlungen die Aus-
schließung der Jnquisitionsmaxime oder des Offizial-
verfahrens die Regel und die Einleitung des Ver-
fahrens von Amts wegen in den Fällen des Art. 234
Ziff.. 1 n. 2 so wie in den Fällen der Schlägerei
eine Ausnahme sei. Bisher galt gemäß StGB.
Art. 88 der Zugriff von Amtswegen als die Regel,
und der dem beleidigten Privaten gestattete Straf-
verfolgungsverzicht als die Ausnahme. Ausnahmen
bedürfen übrigens einer besonderen Rechtfertigung;
es müßte demnach in irgend einer Stelle des Gesetzes
zu lesen sein, daß gegen die in Art. 234 Ziff. 1 u. 2
(wohl auch 3), dann in Art. 240 und 241 bezeich-
neten Gesetzesverletzungen ausnahmsweise auch ohne
Privatantrag von Amts wegen eingeschritten werden
soll "). Eine solche Bestimmung ist nicht sichtbar:
die Konsequenzen ergeben sich von selbst.
Das dritte Argument, daß die einfache oder
geringere Mißhandlung der Aszendenten durch ihre
Deszendenten Vergehen sei, und doch nur auf An-
trag des Beschädigten verfolgt werde (Art. 237
Abs. 2, 3), geht zwar von einem an sich wahren
Satze aus, zieht aber aus dem auf möglichste Schon-
ung der Innenseite der Familie berechneten Sonder-
gesetze den Schluß auf die Gleichmäßigkeit des Rechts-
satzes für alle sonstigen geringeren Mißhandlungs-
fälle, bei welchen jedoch jene Voraussetzungen, von
denen das Sondergesetz ausgeht, gänzlich fehlen. *
Diese Schlußform ist von allen die unzuverlässigste.
Endlich berufen sich die Entscheidungsgründe
12) Vgl. StGB. Art. 215, 218, 222, 254, 264, 290
u. a. m.